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In diesem Erlass wird einerseits in Präzisierung der jüngsten gesetzlichen Änderungen mit dem EU-AbgÄG 2016 die Rechtsansicht des BMF zum automatischen Informationsaustausch nach dem EU-AHG dargelegt, andererseits erfolgt damit die verbindliche Umsetzung des spontanen Informationsaustauschs im Verhältnis zu Drittländern. Siehe zu beiden Anwendungsbereichen der Amtshilfe schon Jirousek/Kerschner in ÖStZ 2016/591.
Erlass des BMF vom 20. 10. 2016, BMF-010221/0708-VI/8/2016, BMF-AV Nr 174/2016
Aufgrund europarechtlicher und anderer internationaler Verpflichtungen sind nunmehr Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide („Rulings“) und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung („Advance Pricing Arrangements“) automatisch bzw verpflichtend spontan auszutauschen.
Hierdurch werden die allgemeinen Bestimmungen betreffend den Informationsaustausch nicht berührt (zB Spontaninformationen auf Grundlage des § 8 EU-AHG oder dem Art 26 OECD-MA nachgebildeten Bestimmungen in Doppelbesteuerungsabkommen).
Der vorliegenden Erlass regelt die Details (wie erfasste Fallkategorien, Ausnahmen, Zeitpunkt, zu verwendende Sprache etc) zum Informationsaustausch
- | nach dem EU-AHG (automatischer Informationsaustausch) und |
- | mit Drittländern (verpflichtender spontaner Informationsaustausch) |
und geht auf das Verhältnis zwischen dem automatischen Informationsaustausch nach dem EU-AHG und dem verpflichtenden spontanen Informationsaustausch auf OECD/G20-Ebene ein.
Die Information des BMF betreffend Rulinganträge gem § 118 BAO mit internationalen Bezügen (Info des BMF vom 23. 12. 2014, BMF-010221/0787-VI/8/2014, ÖStZ 2015/72) wird aufgehoben.
Hinweis: Der Volltext des Erlasses ist unter Eingabe der oben angeführten Geschäftszahl unter http://findok.bmf.gv.at/findok/ abrufbar.