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BMF: Toleranzfrist bei Registrierkassenpflicht

Bearbeiter: Sabine Sadlo

Auf www.bmf.gv.at veröffentlicht das BMF Informationen in Form von „Fragen und Antworten“ zur Aufzeichnungs-, Belegerteilungs- und allgemeinen Registrierkassenpflicht, die mit 1. 1. 2016 in Kraft tritt. Nach der medialen Ankündigung einer anfänglichen „Schonfrist“, wurde dieser FAQ-Katalog nun um den entsprechenden Punkt erweitert:

Homepage des BMF www.bmf.gv.at

Werde ich (finanzstrafrechtlich) im ersten Halbjahr 2016 bestraft, wenn ich meine Barumsätze nicht mittels elektronischer Registrierkasse erfasse?“

Wird die Registrierkassenpflicht in der Zeit vom 1. 1. 2016 bis 31. 3. 2016 nicht erfüllt, wird dies keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen (vgl § 25 FinStrG) haben. Die Abgabenbehörden und deren Organe werden keine finanzstrafrechtlichen Verfolgungen setzen, sondern vielmehr die Unternehmer proaktiv unterstützen.

Wird die Registrierkassenpflicht in der Zeit vom 1. 4. 2016 bis 30. 6. 2016 nicht erfüllt, sind keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen zu erwarten, wenn der Unternehmer Gründe für die Nichterfüllung dieser Pflichten glaubhaft machen kann (wie beispielsweise: Anschaffung einer Registrierkasse aufgrund Lieferschwierigkeiten durch einen Kassenhersteller nicht möglich; Installation der notwendigen Software war mangels notwendiger fachlicher Beratung durch IT-Servicefachmann nicht rechtzeitig möglich; erforderliche Einschulung des Unternehmers und seiner Erfüllungsgehilfen war nicht zeitgerecht durchführbar).

Die Verfolgung und Bestrafung von Hinterziehungen und Verkürzungen von Abgaben bleibt für beide Zeiträume davon unberührt.

Hinweis: Der gesamte Fragen-Antworten-Katalog ist derzeit auf www.bmf.gv.at als „Top-Thema Registriekassen“ abrufbar.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20442 vom 23.10.2015