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BMF:Innenfinanzierung von Kapitalgesellschaften

Bearbeiter: Barbara Tuma

Information des BMF zur erstmaligen Ermittlung des Standes der Innenfinanzierung von Kapitalgesellschaften

Info des BMF vom 4. 11. 2016, BMF-010203/0359-VI/6/2016

Für Zwecke der Qualifikation einer Ausschüttung aus einer Kapitalgesellschaft als Einlagenrückzahlung oder offene Ausschüttung ist gem § 4 Abs 12 EStG 1988 sowohl ein Einlagenevidenzkonto als auch ein Innenfinanzierungs-Evidenzkonto zu führen. Das Innenfinanzierungs-Evidenzkonto ist gem § 4 Abs 12 Z 4 EStG 1988 zu ermitteln (genaue Ermittlungsmethode). Aus Vereinfachungsgründen sieht § 124b Z 279 EStG 1988 vor, dass bei der erstmaligen Ermittlung der Innenfinanzierung diese pauschal durch Gegenüberstellung des unternehmensrechtlichen Eigenkapitals und des Standes der Einlagen gem § 4 Abs 12 EStG 1988 zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. 8. 2015 ermittelt werden kann (pauschale Ermittlungsmethode).

In der Praxis hat sich gezeigt, dass die pauschale Ermittlungsmethode teilweise zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen kann, da sie die tatsächlich vorhandene Innenfinanzierung einer Kapitalgesellschaft aufgrund mancher in der Vergangenheit verwirklichter Sachverhalte möglicherweise nicht adäquat wiedergibt (insbesondere bei nicht durchgebuchten Großmutterzuschüssen, in der UGB-Bilanz nicht im Eigenkapital verbuchten steuerlichen Einlagen, Aufwertungsumgründungen mit steuerlicher Buchwertfortführung oder bei unternehmensrechtlich als Beteiligungsertrag verbuchten Einlagenrückzahlungen). Gleichzeitig ist es für schon seit mehreren Jahrzehnten bestehende Kapitalgesellschaften mangels vorhandener Unterlagen oftmals nicht möglich, den Stand der Innenfinanzierung von der Gründung der Gesellschaft an genau zu entwickeln.

Es bestehen daher keine Bedenken, bei Inanspruchnahme der genauen Ermittlungsmethode durch die Kapitalgesellschaft den erstmaligen Stand der Innenfinanzierung mittels § 124b Z 279 EStG 1988 zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. 8. 2006 pauschal zu ermitteln und in weiterer Folge nach der genauen Ermittlungsmethode gem § 4 Abs 12 Z 4 EStG 1988 weiterzuentwickeln.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22585 vom 09.11.2016