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Bonitätsauskünfte über Internet – Öffentlichkeit?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 1330

Hinsichtlich der (eingeschränkten) Haftung des Mitteilenden nach § 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB für eine „nicht öffentlich vorgebrachte“ Mitteilung ist Öffentlichkeit dann anzunehmen, wenn keine Gewähr besteht, dass die Mitteilung über einen relativ kleinen oder aber zumindest sehr geschlossenen und unter Geheimhaltungspflicht stehenden Kreis nicht hinausgelangt. Der ausdrückliche Hinweis auf die Vertraulichkeit der Mitteilungen muss inhaltsleer bleiben, wenn alle Beteiligten und insb der Versender wissen müssen, dass eine solche nicht gewahrt werden kann (1 Ob 38/88 betr Versand des Mitteilungsblattes eines Gläubigerschutzverbandes mit großer Auflage an alle Mitglieder).

Diesen Überlegungen kommt auch (bzw sogar insbesondere) dann Bedeutung zu, wenn die Mitteilungen (Bonitätsauskünfte) nicht auf postalischem Weg, sondern mittels Internet verbreitet werden, erreichen sie doch auf diese Weise potenziell einen noch viel größeren Empfängerkreis. Den Verbreiter treffen in einem solchen Fall deshalb besondere Pflichten, Vorkehrung dafür zu schaffen, dass die Mitteilung über einen „sehr geschlossenen und unter Geheimhaltungspflicht stehenden Kreis nicht hinausgelangt“. Dass eine – allenfalls sogar strafbewehrteGeheimhaltungsverpflichtung der Vertragspartner durch den Verbreiter ein angemessenes Mittel darstellen kann, ist dabei durchaus zuzugestehen. Voraussetzung dafür ist aber, dass deren Einhaltung gewährleistet ist.

OGH 21. 11. 2017, 6 Ob 151/17z

Entscheidung

Die Bekl ist Betreiberin einer Wirtschaftsauskunftei und stellt ihren Kunden Wirtschafts- und Bonitätsauskünfte über inländische und ausländische Personen und Unternehmen gegen Entgelt und (auch) online zur Verfügung. Die Vertragspartner erwerben durch Bezahlung eines Jahresentgeltbetrags eine Zugangsberechtigung zu diesen Daten für die Dauer eines Jahres; für diesen Zugang stellt die Bekl ihren Kunden einen PIN-Code zur Verfügung.

Daraus schließt die Kl in ihrer Revisionsbeantwortung, es handle sich dabei um öffentliche Daten, und zwar nicht bloß im Anwendungsbereich des DSG 2000, sondern auch vor dem Hintergrund des § 1330 Abs 2 ABGB.

Für eine Übertragung seiner Rsp zur öffentlichen Zugänglichkeit einer Datei iSd § 28 Abs 2 DSG 2000 (vgl zB 6 Ob 195/08g, Rechtsnews 6267 = RdW 2009/172; RIS-Justiz RS0124264) auf § 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB sieht der erkennende Senat schon allein deshalb keine Notwendigkeit, weil der VfGH § 28 Abs 2 DSG 2000 mit Ablauf des 31. 12. 2016 außer Kraft gesetzt hat (G 264/2015, Rechtsnews 20476 = RdW 2015/581).

Schon nach seiner Rsp zu § 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB ist aber dessen Tatbestandsmerkmal „nicht öffentlich“ eng aufzufassen (8 Ob 589/91; vgl auch Reischauer in Rummel, ABGB3 [2004] § 1330 Rz 24 [„Ausnahmetatbestand“]), weshalb etwa für eine Versendung eines Mitteilungsblatts in großer Auflage an die Mitglieder eines Gläubigerschutzverbands samt darin enthaltener „Schwarzer Liste“ insolvenzgefährdeter Personen der Rechtfertigungsgrund nicht mehr in Anspruch genommen werden kann (1 Ob 38/88). In dieser E hat der OGH auch klargestellt, dass Öffentlichkeit dann anzunehmen ist, wenn keine Gewähr besteht, dass die Mitteilung über einen relativ kleinen oder aber zumindest sehr geschlossenen und unter Geheimhaltungspflicht stehenden Kreis nicht hinausgelangt. Eine solche Gewähr der Nichtöffentlichkeit sei auszuschließen, wenn (im konkreten Fall) ein großer Gläubigerschutzverband ein Mitteilungsblatt in großer Auflage an alle seine Mitglieder hinausgibt und nach dem Inhalt der Mitteilungen nicht ernstlich annehmen kann, dass ihre Kenntnis auf den Kreis der Mitteilungsempfänger beschränkt bleibt. Der ausdrückliche Hinweis auf die Vertraulichkeit der Mitteilungen müsse inhaltsleer bleiben, wenn alle Beteiligten und insb der Versender wissen müssen, dass eine solche nicht gewahrt werden kann.

Diese Überlegungen teilt der erkennende Senat vollinhaltlich und misst ihnen auch (bzw sogar insbesondere) dann Bedeutung zu, wenn die Mitteilungen (Bonitätsauskünfte) nicht auf postalischem Weg, sondern mittels Internet verbreitet werden.

Obwohl die Kl bereits im Verfahren erster Instanz mit gerade noch erkennbarer Deutlichkeit darauf hingewiesen hatte, dass trotz der AGB der Bekl deren Mitteilungen auch an andere Personen als die Vertragspartner der Bekl gelangt waren, wurden dazu keine Feststellungen getroffen und wurde auch nicht erörtert, inwieweit dies der Bekl bekannt sein musste bzw inwieweit sie dies durch konsequente Verfolgung unterbunden hat. Ob die Bekl ihren aufgezeigten Verpflichtungen zur Einhaltung der Vertraulichkeit iSd § 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB tatsächlich nachgekommen ist, wird daher nun im fortzusetzenden Verfahren festzustellen sein.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24861 vom 29.01.2018