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Branchenverschiedenheit – keine Kennzeichenverletzung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 43

UWG: § 9

1. Es liegt aufgrund der Branchenverschiedenheit keine Kennzeichenverletzung nach § 9 UWG vor, wenn der Betreiber eines Restaurants für die Bezeichnung seines Restaurants einen Namen verwendet („Ceconi's“), der mit dem Namen eines Steuerberaters ident ist.

2. Selbst wenn man eine Verletzung des Namensrechts nach § 43 ABGB bejahen wollte, bestand das Begehren des Steuerberaters auf Rechnungslegung (über die Umsätze des Restaurants) hier nicht zu Recht: Ein Rechnungslegungsanspruch ist mit einer Verletzung eines Namensrechts nicht zwingend verbunden und es blieb im vorliegenden Fall auch unklar, wie die Ergebnisse einer Rechnungslegung den Steuerberater in die Lage versetzen sollen, etwaige Ansprüche aus der behaupteten Verletzung seines Namensrechts durchzusetzen; der Steuerberater behauptete nämlich nur „belästigende Verwechslungen“, nicht aber einen Schaden und auch nicht eine Bereicherung des Restaurantbetreibers (das Revisionsvorbringen zur angeblichen Lizenzersparnis der bekl P verstieß gegen das Neuerungsverbot).

OGH 27. 7. 2017, 4 Ob 120/17a

Sachverhalt

Die bekl P betrieb bis Mitte 2015 in der Stadt Salzburg ein Restaurant unter der Bezeichnung „Ceconi's“. Den Namen ihres Restaurants wählte sie nach dem Erbauer des Hauses, dem Architekten Jakob Ceconi (1857–1922). Die bekl P war Nutzungsberechtigte der mittlerweile auf ihren Antrag gelöschten Wortmarke „CECONI'S“ und einer gleichnamigen österreichischen Wort- und Bildmarke (vgl 4 Ob 57/15h, Rechtsnews 20098). Sie betrieb unter der Domain www.ceconis.at eine Website, auf der sie ihr Restaurant bewarb, und war Inhaberin des E-Mail-Accounts restaurant@ceconis.at.

Der Kl ist Steuerberater und Sachverständiger. Er führt seit seiner Geburt den Familiennamen Ceconi und ist ein Nachfahre von Jakob Ceconi. Aufgrund einer im E-Mail-Programm der Kanzlei des Kl eingerichteten sogenannten „Catch-All-Funktion“ für beliebige Zeichenfolgen vor der Wendung @ceconi.at gelangten während des Restaurantbetriebs (2013 bis 2015) aufgrund eines Tippsfehlers der Absender zwölf E-Mail-Anfragen potentieller Gäste in die Mailbox des Kl, weiters eine Einladung zu einer Gastronomie-Messe und eine Zahlungserinnerung eines Vertragspartners der bekl P.

Der Kl begehrt wegen unzulässiger Namensführung Rechnungslegung über den während des Restaurantbetriebs erzielten Umsatz.

Die Klage blieb in allen drei Instanzen erfolglos.

Entscheidung

Bei Zurückweisung der Revision hält der OGH ua fest, dass die Vorinstanzen im Einklang mit der Judikatur davon ausgegangen sind, dass eine Berufung auf § 9 Abs 1 UWG an der völligen Branchenverschiedenheit scheitert (RIS-Justiz RS0079593; RS0079474; RS0079429) und der Kl in erster Instanz weder Verkehrsgeltung behauptet hat (RIS-Justiz RS0079482), noch konkrete Anhaltspunkte dafür, seine Geschäftstätigkeit in Zukunft auszuweiten (RIS-Justiz RS0079332).

Ob eine Verletzung des klägerischen Namensrechts nach § 43 ABGB vorliegt, war hier irrelevant, weil sich ein allfälliger Zahlungsanspruch aus der begehrten Rechnungslegung nicht ableiten lässt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24359 vom 17.10.2017