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BörseG: § 124 Abs 1, § 125 Abs 1
Abstract
Im Zuge der umfangreichen COVID-19-Gesetzespakete wurden auch Fristerleichterungen für die Aufstellung und Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen sowie für das Abhalten von Gesellschafterversammlungen beschlossen. Dieser Artikel soll einen Überblick über die aktuell geltenden Fristen für die Abschlusserstellung von Kapitalgesellschaften bieten.
Die allgemeine Aufstellungsfrist für Rechnungslegungsunterlagen einer Kapitalgesellschaft nach § 222 Abs 1 UGB wurde von fünf auf maximal neun Monaten verlängert (§ 3a Abs 1 COVID-19-GesG). Die zweimonatige Frist des § 96 Abs 1 AktG von Aktiengesellschaften zur Prüfung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat und Feststellung durch Billigung schließt unverändert an den Aufstellungszeitpunkt gemäß § 222 Abs 1 UGB an. Eine Feststellung durch den Aufsichtsrat kann daher bis spätestens elf Monate nach dem Bilanzstichtag des festzustellenden Jahresabschlusses erfolgen. Für ordentliche Hauptversammlungen nach § 104 Abs 1 AktG wurde eine Fristverlängerung von acht auf zwölf Monate verabschiedet (§ 2 Abs 1 COVID-19-GesG). Der Zeitraum für die Beschlussfassung der Gesellschafter einer GmbH nach § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG in Bezug auf den Jahresabschluss wurde von acht auf zwölf Monate ausgedehnt (§ 2 Abs 3 COVID-19-GesG).
Die Offenlegungsfrist der Jahresabschlussunterlagen beim Firmenbuchgericht nach § 277 Abs 1 UGB wurde von neun auf spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag verlängert. Die Verlängerung auf zwölf Monate gilt gleichermaßen auch für große Aktiengesellschaften, die gem § 277 Abs 2 UGB neben der Einreichung der Unterlagen beim Firmenbuchgericht, auch den Jahresabschluss im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlichen müssen (§ 3a Abs 2 COVID-19-GesG).
Gesellschaften, die Emittenten an einem geregelten Markt sind und dem BörseG unterliegen, haben generell zudem die Frist des § 124 Abs 1 BörseG für die Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts bis spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres und des § 125 Abs 1 BörseG für die Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts bis spätestens drei Monate nach Ablauf des ersten Halbjahres zu beachten. Für Gesellschaften, die dem Regelwerk des „prime market“ der Wiener Börse unterliegen, verkürzt sich die Frist für den Halbjahresfinanzberichts auf zwei Monate. Im Zuge der COVID-19 Krise hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) den nationalen Aufsichtsbehörden empfohlen, Fristüberschreitungen iZm der Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts um einen Zeitraum von zwei Monaten und iZm der Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts um einen Zeitraum von einem Monat zu tolerieren (vgl Public Statement ESMA). Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat unter dem Punkt „Verspätete Finanzberichte nach Ansicht der ESMA“ auf ihrer Website kundgetan dieser Empfehlung Folge zu leisten. Auch die Wiener Börse hat in einer Stellungnahme bekanntgegeben, den Empfehlungen der ESMA bzw der FMA hinsichtlich der für den „prime market“ festgesetzten Fristen zu folgen. Der Gesetzgeber hat mit Art 1 des 3. Covid-19 Gesetzes der FMA das Recht eingeräumt, auf begründeten Antrag oder auch von Amts wegen durch Verordnung bestimmte Fristen zu verlängern (§ 22 Abs 13 FMABG). Mit dieser Ermächtigung ist es der FMA gestattet die eingangs genannten Fristen nach §§ 124 Abs 1, 125 Abs 1 BörseG zu verlängern.
Die angeführten Fristverlängerungen und die Ermächtigung der FMA zur Fristverlängerung per Verordnung treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft und sind auf Unterlagen der Rechnungslegung letztmalig für Bilanzstichtage, die vor dem 1. August 2020 liegen, anzuwenden (§ 4 Abs 3 COVID-19-GesG).
Conclusio
Der Gesetzgeber hat mit den angeführten Fristverlängerungen erheblichen Zeitdruck von der Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen genommen. Auch für Gesellschafterversammlungen ist ein längerer Zeitrahmen vorgesehen. Für Gesellschaften, die dem BörseG unterliegen, sind ebenfalls Erleichterungen aufgrund der Statements von FMA und Wiener Börse sowie der vom Gesetzgeber vorgesehenen Ermächtigung der FMA für Fristverlängerungen zu erwarten.
Bearbeiter: Günther Hirschböck (KPMG), Jennifer Wedl (KPMG/WU Wien)