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COVID-19-Infektionen: Neue Rechtslage ab 1. 8. 2022

Bearbeiter: Barbara Lass-Könczöl

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen und die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (2. Novelle zur 2. COVID-19-BMV) geändert werden sowie die Verordnung betreffend Verkehrsbeschränkungen für Personen mit positivem SARS-CoV-2-Test (COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung – COVID-19-VbV) erlassen wird

BGBl II 2022/295, ausgegeben am 27. 7. 2022

1. Überblick

Durch die vorliegenden Änderungen bzw der neuen COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung erfolgt eine umfangreiche Anpassung der Rechtslage hinsichtlich dem Umgang mit COVID-19-Infektionen und damit einhergehenden Verkehrsbeschränkungen ab 1. 8. 2022. So endet mit Ablauf des 30. 7. 2022 für auf SARS-CoV-2 positiv Getestete die verpflichtende Quarantäne (laut Epidemiegesetz). Stattdessen dürfen Personen mit einem positiven Testergebnis das Haus verlassen. Sie sind allerdings bestimmten Verkehrsbeschränkungen unterworfen, wie dem durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske.

Die wesentlichen Änderungen, die mit 1. 8. 2022 in Kraft treten, werden im Folgenden zusammengefasst:

2. Wegfall der Absonderung

Mit Streichung von SARS-CoV-2 aus der Aufzählung der Krankheiten in § 4 der Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, bei deren Vorliegen bzw Infektion eine Absonderung zu erfolgen hat, ist eine Quarantäne einer auf SARS-Cov-2 getestete Person nicht mehr vorgesehen. Geregelt ist jedoch, dass SARS-CoV-2-Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden können.

Mit Inkrafttreten der Verordnung am 1. 8. 2022 verlieren bestehende Absonderungsbescheide gemäß § 7 EpiG, die aufgrund von SARS-CoV-2 ausgestellt wurden, ihre Rechtswirkungen, die Quarantäne endet automatisch und es gelten die Regelungen über die Verkehrsbeschränkungen.

3. Verkehrbeschränkungen

3.1. Anwendungsbereich

Die COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung gilt für Personen, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt. Als Verkehrsbeschränkung gilt das dauerhafte Tragen einer FFP-2-Maske bei Kontakt mit anderen Personen. Die Verkehrsbeschränkung ersetzt die Quarantänepflicht.

Die Beschränkungen enden mit sofortiger Wirkung, wenn das positive Testergebnis eines Antigentests durch einen binnen 48 Stunden ab Probenentnahme durchgeführten PCR-Test nicht bestätigt wird. Ansonsten dauern Verkehrsbeschränkungen 10 Tage, mit der Möglichkeit der „Freitestung“ frühestens ab dem 5. Tag seit Probenahme. Für die „Freitestung“ bedarf es jedoch eines PCR-Tests bzw eines Laborbefunds, der einen CT-Wert ≥30 ausweist.

Der Anwendungsbereich dieser Verkehrsbeschränkungen gilt unabhängig davon, ob die positiv getestete Person Symptome aufweist oder nicht. Ob eine positiv getestete Person arbeitsunfähig ist oder nicht, entscheidet eine befugter Mediziner mittels Krankschreibung.

3.2. Tragen einer FFP2-Maske

Es besteht eine Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske in folgenden Bereichen:

-außerhalb des privaten Wohnbereichs in geschlossenen Räumen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist (Abs 1 Z 1 lit a,) und im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann (Abs 1 Z 1 lit b) – als physischer Kontakt ist bereits die körperliche Anwesenheit einer anderen Person im selben Raum zu verstehen, unmittelbarer Körperkontakt oder eine spezielle Körpernähe ist nicht notwendig
-in öffentlichen Verkehrsmitteln (Abs 1 Z 2)
-in privaten Verkehrsmitteln, sofern ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist (Abs 1 Z 3)
-im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften von Personen aus verschiedenen Haushalten – sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien –, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann

Ist ein Dienstnehmer positiv getestet (und nicht krankgeschrieben), kann er daher zur Arbeit gehen, muss aber am Arbeitsplatz durchgehend eine Maske tragen. Dies gilt in geschlossenen Räumen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist, und im Freien, sofern ein Abstand von 2 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Muss die FFP2-Maske nicht durchgehend getragen werden, weil ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist (zB Einzelzimmer), ist ein allfälliges Infektionsrisiko für andere Personen durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen wie insbesondere das regelmäßige Durchlüften von Räumen zu minimieren.

Hinweis: Will der Arbeitgeber nicht, dass ein positiv getesteter Dienstnehmer zur Arbeit erscheint kann er diesen freistellen. Dem arbeitsbereiten Dienstnehmer gebührt jedoch nach § 1155 ABGB sein volles Entgelt, ohne dass der Arbeitgeber Anspruch auf Entschädigung gemäß § 32 EpiG hat.

3.3. Betretungsverbote

Die COVID-19-VbV sieht für positiv getestete Personen Betretungsverbote (als Betreten iSd VO gilt auch das Verweilen) für folgende Einrichtungen vor: Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, Krankenanstalten, Kuranstalten, Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altenbetreuung, Kindergärten, Kinderkrippen, Krabbelstuben, Primarschulen. Das Betretungsverbot gilt allerdings nicht für Mitarbeiter und Betreiber sowie Bewohner, Patienten, betreuten Personen und für Besucher im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen der oben genannten Einrichtungen.

Arbeitsorte dürfen auch nicht betreten werden, wenn

-die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske am Arbeitsort und am Weg zum Arbeitsort aus medizinischen Gründen, insbesondere bei Schwangerschaft, nicht möglich ist, oder
-die Erbringung der Arbeitsleistung durch das durchgehende Tragen einer Maske verunmöglicht wird (zB Sänger, Musiker)

und keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können (zB Alleinarbeitsplatz/Einzelbüro, Vereinbarung von Homeoffice etc).

Hinweis: In diesen Fällen ist eine Entschädigungsanspruch des Arbeitgebers nach § 32 Abs 1a EpiG vorgesehen.

4. Novelle COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

Das COVID-19-Präventionskonzept, das laut § 3 der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung der Minimierung des Infektionsrisikos dient und verpflichtend für Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, Kranken- und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, ist, muss nun zusätzlich Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen in Bezug auf Verkehrsbeschränkungen gemäß § 7b EpiG, insbesondere solche zur Verhinderung des Kontakts zwischen Mitarbeitern, Patienten, Bewohnern und Besuchern, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, enthalten.

Bei den Betretungsregelungen für Mitarbeiter der genannten Einrichtungen gilt, dass wie bisher ein Einlass nur bei Vorweisen eines Nachweis gemäß § 2 Abs 2 gestattet ist. Bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses darf nunmehr das Einlassen unter den Voraussetzungen der COVID-19-VbV (Maskenpflicht) erfolgen. Die Besuchsregeln bleiben nach dem 1. 8. 2022 unverändert aufrecht.

5. Weiterführende Informationen

Die Wirtschaftskammer sowie das BMAW bieten auf ihren Webseiten weiterführende Informationen an:

-FAQ des BMAW zu den Verkehrsbeschränkungen, Risikogruppenfreistellung und zum Arbeitsrecht: https://www.bmaw.gv.at/covid-19/VerkehrsbeschraenkungsVO.html
-FAQ der WKO zu den Verkehrsbeschränkungen: tinyurl.com/WKO-Verkehsrbeschraenkungen

Hinweis: Zum Schutz besonders vulnerabler Gruppen wurde als Begleitmaßnahme zur VerkehrsbeschränkungsVO die Risikogruppenfreistellung wieder eingeführt (BGBl II 2022/293; vorerst befristet bis 31. 10. 2022). Personen mit einem COVID-19-Risiko-Attest haben damit Anspruch auf Homeoffice bzw Veränderung der Arbeitsbedingungen. Wenn dies nicht möglich ist, besteht in letzter Konsequenz Anspruch auf eine befristete Dienstfreistellung und Fortzahlung des Entgelts. Die Kosten des Arbeitgebers für die Dienstfreistellung übernimmt der Bund. Siehe auch unter tinyurl.com/FAQ-Risikogruppenfreistellung.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32869 vom 01.08.2022