Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der RWP erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Der erkennende Senat hat bereits ausgeführt, dass die COVID-19-Pandemie keinen Grund darstellt, von der rechtzeitigen Einreichung des Jahresabschlusses Abstand zu nehmen, wenn – wie auch im vorliegenden Fall – die Jahresabschlüsse bereits lange vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie hätten aufgestellt und eingereicht werden müssen (vgl etwa 6 Ob 7/21d, Rechtsnews 30820). In Anbetracht der gerichtsnotorischen Kommunikationsmöglichkeiten kann schließlich keine Rede davon sein, dass die COVID-19-Pandemie die Einholung erforderlicher Informationen verhindert hätte.
Kann ein endgültiger Jahresabschluss nicht aufgestellt werden, ist dem Telos der Offenlegungspflicht und der Information von Gläubigern und Geschäftspartnern der Gesellschaft durch Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses besser gedient als durch Unterlassung jeglicher Informationserteilung (6 Ob 30/21m, Rechtsnews 30820; 6 Ob 259/20m).
Eine Zwangsstrafverfügung kann immer erst nach Verstreichen des jeweiligen Bestrafungszeitraums erlassen werden. Eine Einreichung des Jahresabschlusses nach Verstreichen des Bestrafungszeitraums, also der betreffenden Zweimonatsfrist, steht der Verhängung einer Zwangsstrafe zwar entgegen, sofern sie vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung erfolgt (§ 283 Abs 2 UGB). Eine derartige verspätete Einreichung wurde hier jedoch nicht behauptet.