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COVID-19: Jahresabschluss trotz Pandemie

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

COVID-19-GesG: § 1, § 3a

UGB: § 277, § 283

Die Frist für die Einreichung des Jahresabschlusses zum Firmenbuch wurde vom Gesetzgeber aus Anlass der COVID-19-Pandemie auf spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag ausgedehnt (§ 3a Abs 2 COVID-19-GesG) – somit auf das nach Art 30 der RL 2013/34/EU (BilanzRL) erlaubte Höchstausmaß.

Bei einem Bilanzstichtag der Gesellschaft mit 31. 12. wäre der Jahresabschluss für das Jahr 2019 somit spätestens bis 31. 12. 2020 beim ErstG einzureichen gewesen. Der pauschale Verweis des Revisionsrekurses auf die Pandemie vermag von der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses nicht zu entbinden. Die Abhaltung einer Generalversammlung wäre auch in virtueller Form möglich gewesen (vgl § 1 COVID-19-GesG); konkrete Gründe für die Unmöglichkeit der Erstellung des Jahresabschlusses zeigt der Revisionsrekurs nicht auf.

Ins Leere geht auch der Hinweis auf eine angeblich zwischen dem BMJ und der VdRÖ akkordierte „Toleranzperiode“. Abgesehen davon, dass der Jahresabschluss hier nicht einmal innerhalb dieser angeblichen „Toleranzperiode“ eingereicht wurde, sondern erst neun Tage nach deren Ablauf, ist das Gericht nicht an Stellungnahmen oder Ansichten des BMJ oder des VdRÖ gebunden. Nicht schutzwürdig ist ein allfälliges Vertrauen darauf, die gerichtlichen Entscheidungsorgane würden einen Monat und neun Tage lang ihrer gesetzlichen Pflicht nach § 283 Abs 1 UGB nicht nachkommen, wonach die Zwangsstrafe nach Ablauf der Offenlegungsfrist zwingend zu verhängen ist.

OGH 23. 6. 2021, 6 Ob 106/21p

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31218 vom 21.07.2021