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COVID-19: Spenden und die steuerliche COVID-19-Rücklage

Bearbeiter: Felix Schiff / Bearbeiter: Karl Stückler

Abstract

Im Rahmen der Verordnungsermächtigung gem § 124b Z 355 EStG wurde temporär nun die sogenannte COVID-19-Rücklage eingeführt. Dieser Beitrag untersucht anhand eines Beispiels, ob die COVID-19-Rücklage einen negativen Effekt auf die Bemessungsgrundlage der steuerlich maximal abzugsfähigen Spenden gem § 4a EStG im Jahr 2019 hat.

Die X-GmbH spendet jährlich einen Geldbetrag an spendenbegünstigten Einrichtungen. Die relevanten Zahlen für das Jahr 2019 sehen wie folgt aus:


Werte in TEUR2019
Gewinn vor Spendenabzug1.000
- Spenden aus dem Betriebsvermögen- 100
= Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte900
- Sonderausgaben- 150
= Einkommen gem § 7 Abs 1 KStG750
Steuerlast (25 % KöSt)187,50

Die X-GmbH möchte das voraussichtlich negative Ergebnis in 2020 iHv EUR - 1.600 auf das Jahr 2019 durch die Bildung eines besonderen Abzugspostens („COVID-19-Rücklage“) berücksichtigen. Denn gemäß § 124b Z 355 EStG dürfen negative Einkünfte des Jahres 2020 im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu einem Betrag von EUR 5 Mio „vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen“ abgezogen werden. Dieser Verlustrücktrag belässt jedoch die betrieblichen Einkünfte des Jahres 2019 unberührt.1

Voraussetzungen für die Geltendmachung des Verlustrücktrags sind, dass der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte im Jahr 2019 positiv sowie im Jahr 2020 voraussichtlich negativ sein wird. Die Höhe der maximal zu berücksichtigenden COVID-19-Rücklage beträgt bis maximal 60 % des positiven Gesamtbetrags der betrieblichen Einkünfte 2019 (maximal TEUR 5.000).2

Hinsichtlich der maximalen abzugsfähigen Spenden besagt § 4a EStG, dass die Spenden im Rahmen von Betriebsausgaben 10 % des Gewinns „vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4b und § 4c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages“ nicht übersteigen dürfen. Für Körperschaften gilt diese 10%-Grenze ebenfalls.3 Fraglich ist jedoch, ob die Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage nun auch diesen Gewinn kürzt und damit auch den maximal absetzbaren Betrag im Jahr 2019 reduziert. UE reduziert die Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage als „besonderer Abzugsposten vom Gesamtbetrag der Einkünfte“ diesen Gewinn nicht. Die COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung erwähnt ausdrücklich, dass die COVID-19-Rücklage den Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 kürzt und dabei die Höhe der betrieblichen Einkünfte unberührt lässt.4 Auch der für das Jahr 2019 ermittelte Gewinnfreibetrag bleibt vom Verlustrücktrag unberührt.

Da im vorliegenden Fall der voraussichtliche negative Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 glaubhaft gemacht werden kann, dürfen maximal TEUR 540 (60 % von TEUR 900) als COVID-19-Rücklage in der Veranlagung 2019 geltend gemacht werden.

Die bei der Veranlagung 2019 berücksichtige COVID-19-Rücklage muss im Folgejahr als Hinzurechnungsposten bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der betrieblichen Einkünfte angesetzt werden. Hinsichtlich der Spendenabzugsfähigkeit ergibt sich in diesem Jahr grundsätzlich keine Auswirkung, da aufgrund des ohnehin negativen Gewinns, die 10 %-Grenze hinfällig wird.

Unter Bedachtnahme der COVID-19-Rücklage sieht das Einkommen der X-GmbH in den Jahren 2019 daher wie folgt aus:


Werte in TEUR2019
Gewinn vor Spendenabzug1.000
- Spenden aus dem Betriebsvermögen- 100
= Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem § 7 Abs 3 KStG iVm § 23 Z 1 EStG900
- / + COVID-19-Rücklage- 540
= Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte360
- Sonderausgaben- 150
= Einkommen gem § 7 Abs 1 KStG210
Steuerlast (25 % KöSt)50,50

Conclusio

Die im Rahmen der Verlustberücksichtigungsverordnung eingeführte Regelung zur COVID-19-Rücklage ist in vielerlei Hinsicht ein Novum in der Österreichischen Steuerrechtslage. Die anfänglich geäußerte Befürchtung, dass die COVID-19-Rücklage einen negativen Effekt auf die Bemessungsgrundlage der maximal abziehbaren Spenden im Jahr 2019 haben könnte, konnte jedoch nicht bestätigt werden. Der BMF hat im Rahmen der Verlustberücksichtigungsverordnung dafür gesorgt, dass kein Unternehmen bei Anwendung der COVID-19-Rücklage Gefahr läuft, einen Teil seiner betrieblichen Spenden in die steuerliche „Leere“ der Einkommensverwendung zu verlieren. Ähnliches muss uE auch für den Verlustrücktrag gelten, da die COVID-19-Rücklage dem Verlustrücktrag systematisch nachgebildet ist.5

1

§ 1 Abs 1 Z 1 Verordnung zur Verlustberücksichtigung 2019 und 2018 (COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung). Zum Begutachtungsentwurf der VO siehe Geweßler/Uedl in Rechtsnews 29549 vom 18. 8. 2020.


2

Zu den genauen Voraussetzungen für die Höhe der COVID-19-Rücklage siehe § 1 Abs 1 Z 3 COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung.


3

Vgl KStR Rz 1263 iVm EStR 2000 Rz 1330 bis 1349.


4

§ 1 Abs 1 Z 2 COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung.


5

Erläuterungen zur Verlustberücksichtigungsverordnung, 1.


Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29674 vom 16.09.2020