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COVID-19 und das Stichtagsprinzip

Bearbeiter: Maria Sumerauer

Abstract

Durch die Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) hat sich das Umfeld für die Unternehmensberichterstattung dramatisch verändert. Das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) veröffentlichte diesbezüglich eine Fachinformation, die insbesondere auch auf Fragen zur Berücksichtigung der Folgen von COVID-19 in Abschlüssen mit Stichtagen bis zum und nach dem 31. 12. 2019 eingeht.

AFRAC-Fachinformation: COVID-19 (April 2020

Die Fachinformation „Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) auf die Unternehmensberichterstattung“ des österreichischen Standardsetzers hat insbesondere zum Ziel, die mit der Pandemie in Zusammenhang stehenden Fragestellungen zur Unternehmensberichterstattung hinsichtlich des Zeitpunkts und des Ausmaßes der Erfassung sowie der sich zusätzlich ergebenden Angabe- und Ausweiserfordernisse zu beantworten.

Fraglich ist, ob der Ausbruch von COVID-19 die Bilanzierung zu Abschlussstichtagen bis zum 31. 12. 2019 betrifft. Nach allgemeiner Ansicht stellen die Auswirkungen von COVID-19 sog wertbegründende Ereignisse dar und sind demnach in der Bilanzierung zu Abschlussstichtagen bis zum 31. 12. 2019 nicht zu berücksichtigen.

Bestehen allerdings zwischen den Abschlussstichtagen bis zum 31. 12. 2019 und dem Tag der Aufstellung des Abschlusses aufgrund von wertbegründenden Erkenntnissen bedeutsame Zweifel an der Annahme der Unternehmensfortführung, darf der Abschluss nicht auf der Grundlage dieser Annahme aufgestellt werden. Diese wesentlichen, wertbegründenden Ereignisse sowie die sich daraus ergebenen Unsicherheiten zur Annahme der Unternehmensfortführung sind außerdem im (Konzern-)Anhang anzugeben. Für Kleinstgesellschaften empfiehlt die AFRAC-Fachinformation die Aufnahme von analogen Angaben in den Jahresabschluss.

Der (Konzern-)Lagebericht hat die voraussichtliche Entwicklung sowie die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten des Unternehmens bzw des Konzerns zu beschreiben. Dabei sind alle bis zum Tag der Aufstellung des Abschlusses bekannt gewordenen Tatsachen zu berücksichtigen. Besteht ein wesentliches Risiko, dass die Auswirkungen von COVID-19 zu einer negativen Abweichung von Prognosen oder Zielen der Unternehmen führen, ist darüber sowie über wesentliche Unsicherheiten zur Annahme der Unternehmensfortführung im (Konzern-)Lagebericht zu berichten.

Ergeben sich wertbegründende Erkenntnisse hinsichtlich COVID-19 nach dem Tag der Aufstellung des Abschlusses, ist grundsätzlich keine Anpassung des Abschlusses und des (Konzern-)Lageberichts zu veranlassen. Änderungen der Verwendung des Ergebnisses nach der Aufstellung des Abschlusses führen auch nicht zu einer Verpflichtung, den bereits aufgestellten Abschluss in dieser Hinsicht zu ändern.

Für die Beurteilung, ob die Auswirkungen von COVID-19 in Abschlüssen mit Stichtagen nach dem 31. 12. 2019 wertbegründende Ereignisse sind oder iSd Stichtagsprinzips zu berücksichtigen sind, sind weltweit jedenfalls die Ausrufung der internationalen Gesundheitsnotlage vom 30. 1. 2020 sowie die Erklärung einer Pandemie vom 11. 3. 2020 der WHO zu beachten. In Österreich sind die Ankündigungen der Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung spätestens ab dem 13. 3. 2020 zu berücksichtigen.

Weitergehende Informationen zu den Auswirkungen von COVID-19 auf die Unternehmensberichterstattung sind in der AFRAC-Fachinformationzu finden.

Conclusio

COVID-19 stellt ein wertbegründendes Ereignis nach dem Abschlussstichtag zum 31. 12. 2019 dar und ist demnach nicht in der Bilanzierung zu Stichtagen bis zum 31. 12. 2019 zu berücksichtigen. Allerdings können sich Auswirkungen auf die Berichtspflichten ergeben, da über wesentliche, wertbegründende Ereignisse im (Konzern-)Anhang sowie über negative Abweichungen von Prognosen oder Zielen im (Konzern-)Lagebericht zu berichten ist. Für Abschlüsse mit Stichtagen nach dem 31. 12. 2019 sind die nach dem Abschlussstichtag gewonnenen Erkenntnisse über die Folgen von COVID-19 grundsätzlich als wertaufhellend anzusehen, sodass die Auswirkungen von COVID-19 erstmals bei der Bilanzierung von Abschlüssen des ersten Quartals 2020 zu berücksichtigen sind.

Bearbeiter: Maria Sumerauer (WU Wien)

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28893 vom 14.04.2020