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COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung – BGBl

Bearbeiter: Birgit Bleyer

EStG 1988: § 124b Z 355

KStG 1988: § 26c Z 76

Verordnung des BMF zur Verlustberücksichtigung 2019 und 2018 (COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung)

BGBl II 2020/405, ausgegeben am 17. 9. 2020

Mit der gegenständlichen Verordnung wird von der in § 124b Z 355 EStG 1988 vorgesehenen gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht, Verluste des Jahres 2020 bereits vor Durchführung der Veranlagung 2020 wirksam werden zu lassen. Diese vorgezogene Möglichkeit der Verlustberücksichtigung erfolgt durch einen bei der Veranlagung 2019 zu berücksichtigenden besonderen Abzugsposten (COVID-19-Rücklage). Die Ausgestaltung der Rücklage soll dabei möglichst der gesetzlichen Regelung zum Verlustrücktrag entsprechen.

Um zu gewährleisten, dass eine liquiditätsmäßige Entlastung bereits vor Durchführung der Veranlagung 2019 erfolgen kann, wird vorgesehen, dass Steuervorauszahlungen für 2019 nachträglich herabgesetzt werden können.

Weiters werden die Voraussetzungen für den Verlustrücktrag bei der Veranlagung 2018 geregelt. Wird bei dem in der Veranlagung 2019 durchgeführten Verlustrücktrag der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, können verbleibende Verluste in das Jahr 2018 zurückgetragen werden. Dabei gilt, dass im Jahr 2018 höchstens ein Betrag in Höhe von zwei Millionen Euro als Verlustrücktrag abgezogen werden kann. Verluste aus der Veranlagung 2020, die auch bei der Veranlagung 2018 nicht berücksichtigt werden, können ab dem Veranlagungszeitraum 2021 abgezogen werden (Verlustabzug).

COVID-19-Rücklage

Zur Schaffung von positiven Liquiditätseffekten können voraussichtliche betriebliche Verluste 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte durch einen besonderen Abzugsposten (COVID-19-Rücklage) berücksichtigt werden.

Die Bildung der COVID-19-Rücklage setzt voraus, dass der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte im Jahr 2019 positiv und im Jahr 2020 voraussichtlich negativ ist. Als Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte gilt der Saldo der nach dem Tarif zu versteuernden Gewinne und Verluste aus Wirtschaftsjahren, die im jeweiligen Kalenderjahr enden.

Die COVID-19-Rücklage kürzt den Gesamtbetrag der Einkünfte 2019. Sie lässt die Höhe der betrieblichen Einkünfte unberührt und hat damit insb keine Auswirkungen auf die Bemessung der SV-Beiträge und das Feststellungsverfahren nach § 188 BAO.

Für die Ermittlung der Höhe der COVID-19-Rücklage gilt:

1.Sie beträgt ohne weiteren Nachweis bis zu 30 % des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019, wenn die Vorauszahlungen Null betragen oder nur in Höhe der Mindeststeuer gem § 24a KStG 1988 festgesetzt wurden. Dies ist der deutschen Regelung (§ 110 und § 111 dEStG idF 2. Corona-Steuerhilfegesetz) nachempfunden und soll eine unkomplizierte und rasche Umsetzung ermöglichen.
2.Sie beträgt bis zu 60 % des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019, insoweit ein voraussichtlicher negativer Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 glaubhaft gemacht wird.
3.Sie darf fünf Millionen Euro nicht übersteigen.

§ 1 Abs 2 sieht insb aus Vereinfachungsgründen vor, dass eine steuersubjektübergreifende Berücksichtigung der Rücklage nicht möglich sein soll. Der Abzug und die Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage hat beim selben Steuerpflichtigen zu erfolgen. Bei Gesellschaften, deren Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wird die COVID-19-Rücklage nicht im Rahmen des Feststellungsverfahrens, sondern im Rahmen der Veranlagung der Mitunternehmer berücksichtigt.

Bei Unternehmensgruppen darf eine COVID-19-Rücklage nur durch den Gruppenträger gebildet werden; das Höchstausmaß richtet sich entsprechend § 26c Z 76 lit c KStG 1988 nach der Anzahl der unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder zuzüglich des Gruppenträgers.

Die bei der Veranlagung 2019 berücksichtigte COVID-19-Rücklage ist im Rahmen der Veranlagung 2020 als Hinzurechnungsposten bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte anzusetzen. Damit wird der schon in 2019 berücksichtigte Verlust bei der Veranlagung 2020 neutralisiert. Abzug und Hinzurechnung der Rücklage sind betragsmäßig ident; die Hinzurechnung hat in 2020 zwingend in dem Ausmaß zu erfolgen, in dem 2019 die Rücklage abgezogen wurde.

Endet im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr, besteht das Wahlrecht, die COVID-19-Rücklage nach dem voraussichtlichen negativen Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 oder vom voraussichtlichen negativen Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2021 zu bemessen. Wird der voraussichtliche negative Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2021 herangezogen, sind sämtliche Bestimmungen der § 1 und § 2, die sich auf die Jahre 2020 und 2019 beziehen, auf die Jahre 2021 und 2020 zu beziehen. Bei Unternehmensgruppen ist auf das abweichende Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers abzustellen.

Die Bildung einer COVID-19-Rücklage erfolgt auf Antrag. Der Antrag kann ab 21. 9. 2020 unter Verwendung des dafür vorgesehenen amtlichen Formulars gestellt werden. Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO, sodass auf dieser verfahrensrechtlichen Grundlage die neuerliche Veranlagung vorgenommen werden kann.

Herabsetzung von Vorauszahlungen für 2019

Sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 gegeben, kann bis zur Abgabe der Steuererklärung für 2019 beantragt werden, die Vorauszahlungen an Einkommen- bzw Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 nachträglich herabzusetzen.

Die Steuer ist mit dem Betrag festzusetzen, der sich als voraussichtliche Steuer des Jahres 2019 auf Grundlage einer Veranlagung unter Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage ergibt.

Eine Ermittlung dieses voraussichtlichen Betrages ist dem Antrag anzuschließen.

Verlustrücktrag

Um Unternehmen zu stärken und ihre Liquidität zu sichern, schuf die Bundesregierung im Rahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 die Möglichkeit eines Verlustrücktrags. Ordnungsgemäß ermittelte Verluste, die bei der Feststellung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, können durch die Möglichkeit der Ergebnisglättung im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu einem Betrag von 5 Mio € vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden.

Wird durch den bei der Veranlagung 2019 zu berücksichtigenden Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, kann insoweit eine Berücksichtigung des Verlustrücktrages im Rahmen der Veranlagung 2018 beantragt werden. Dabei gilt:

1.Als Verlustrücktrag kann im Jahr 2018 höchstens ein Betrag von zwei Millionen Euro abgezogen werden.
2.Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 weder bei der Veranlagung 2019 noch bei der Veranlagung 2018 berücksichtigt werden, können sie nach Maßgabe des § 18 Abs 6 ab dem Veranlagungszeitraum 2021 abgezogen werden (Verlustabzug).

Wird bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr das Wahlrecht ausgeübt, den Verlust aus der Veranlagung 2021 rückzutragen, sind die vorstehenden Bestimmungen, soweit sie das Jahr 2020, 2019 und 2018 betreffen, auf das Jahr 2021, 2020 und 2019 zu beziehen.

Anders als im Zuge der Bildung der COVID-19-Rücklage soll bei der Durchführung des tatsächlichen Verlustrücktrages ein subjektübergreifender Verlustrücktrag vorgesehen werden. Da der Verlustrücktrag einen „umgekehrten Verlustvortrag“ darstellt, sollen für die Übertragung des Verlustrücktrages auf einen anderen Steuerpflichtigen die für den Verlustabzug bestehenden Grundsätze gelten. Eine Übertragung des Verlustrücktrages im Rahmen von Umgründungen auf den Rechtsvorgänger ist nicht zulässig.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29684 vom 18.09.2020