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Das Discussion Paper des IASB zur Bilanzierung des Goodwill

Bearbeiter: Markus Patloch-Kofler

Abstract

Die Diskussion um die Bilanzierung des Goodwill ist in Zeiten der COVID-19-Pandemie aktueller denn je, insbesondere im Hinblick auf dessen Werthaltigkeit. Deshalb veröffentlichte das IASB am 19. 3. 2020 das Diskussionspapier „Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment“ (DP/2020/1) und stellte darin auch die Wiedereinführung der planmäßigen Goodwill-Abschreibung offen zur Diskussion. Damit hat die Kontroverse um die Goodwill-Bilanzierung erneut Fahrt aufgenommen.

Eckpunkte einer mehrjährigen Diskussion

Das vom IASB veröffentlichte Diskussionspapier ist nicht erst der Anfang einer öffentlich geführten Diskussion rund um die Behandlung des Goodwill, sondern das Ergebnis einer nahezu fünfjährigen Beratung des IASB und seiner Diskussionen mit den Stakeholdern im Nachgang zu dem 2015 abgeschlossenen Post-Implementation Review von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse. In diesem wurde vielfältige Kritik an den bestehenden Regelungen geäußert, die sich neben den als unzureichend wahrgenommenen Angaben für Unternehmenszusammenschlüsse auch auf die von vielen Marktteilnehmern als unzulänglich empfundenen Wertminderungsprüfungen für den Goodwill nach IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten erstreckte. Bezogen auf den Wertminderungstest wurden insbesondere dessen Komplexität und Kostenintensität aufseiten der Ersteller bemängelt. Zugleich hat der Wertminderungstest nach Ansicht vieler Stakeholder die in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllt. Wertminderungen werden im Zuge des sog Impairment Only Approaches (IOA) demnach häufig in zu geringem Ausmaß und/oder zu spät vorgenommen („too little, too late").

Kritik am Impairment Only Approach

Einer der konzeptionellen Kritikpunkte des IOA ist, dass der Impairment-Test unstrittig auf (subjektiven) Erwartungen beruht und daher nur mit beträchtlichem Aufwand einer Prüfung unterzogen werden kann. Denn eine Wertminderung erfolgt immer nur dann, wenn der erzielbare Betrag (Fair Value less Cost of Disposal oder Value of Use) unter dem Buchwert des Goodwills liegt. Ersterer wird in der Regel auf der Grundlage von Bewertungsmodellen geschätzt. Kritiker konstatieren, dass diese subjektiven Einschätzungen oftmals dazu führen, dass nur relativ wenige Unternehmen den Goodwill abschreiben, wie auch die weltweite Anwendungspraxis zeigt. Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ist die von Kritikern angemahnte Gefahr zu später Goodwill-Abschreibungen infolge eines ermessensbehafteten und komplexen Wertminderungstests im aktuell anzuwendenden ökonomischen Umfeld so drängend wie selten zuvor.

Ansätze zur Verbesserung der Goodwill-Bilanzierung

Abbildung 1: Übersicht zu den vorläufigen Ansichten des IASB

Der IASB hat diese Kritik zum Anlass genommen, das Forschungsprojekt Goodwill and Impairment aufzusetzen. Das Projekt verfolgt die Zielsetzung, unter Berücksichtigung von Kosten/Nutzen-Erwägungen, die Informationen für Kapitalgeber bzw Nutzer von IFRS-Abschlüssen zu verbessern. Vor diesem Hintergrund sollen auf Basis des veröffentlichten Discussion Papers die Meinung der Stakeholder eingeholt werden, ob diese neue Erkenntnisse oder Argumente zur Abbildung des Goodwills in der Folgebilanzierung haben. In diesem Zusammenhang werden im Discussion Paper Verbesserungsvorschläge der Goodwill-Bilanzierung erörtert, wie aus Abbildung 1 hervorgeht. Darüber hinaus ist auch die Wiedereinführung einer verpflichtenden planmäßigen Abschreibung des Goodwills im Gespräch und deshalb ebenfalls Bestandteil des Discussion Papers.

Conclusio

Erklärtes Ziel des IASB ist es zu ergründen, ob Unternehmen – zu vertretbaren Kosten – Investoren mit noch entscheidungsnützlicheren Informationen über Unternehmenszusammenschlüsse versorgen könnten. Außerdem ist zu entscheiden, ob dem Board durch die Rückmeldung eine überzeugende Evidenz vorgelegt wird, die eine Änderung des Standards einschließlich der damit einhergehenden Kosten für die Praxis rechtfertigen. Spannend wird daher sein, ob es Rückmeldungen an den IASB geben wird, durch die die aktuelle knappe Mehrheit innerhalb des IASB zu Gunsten des IOA in Richtung einer planmäßigen Abschreibung doch noch ins Wanken gebracht wird. Denn zuletzt sprach sich in seiner Juni-Sitzung 2019 das IASB zwar mit einer Mehrheit gegen eine Wiedereinführung der planmäßigen Abschreibung aus, die Abstimmung für diesen Vorschlag fiel jedoch denkbar knapp aus (8 zu 6 Stimmen).

Die Kommentierungsfrist des Diskussionspapiers ist aufgrund der COVID-19-Pandemie vom 15. 9. 2020 auf den 31. 12. 2020 verlängert worden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29578 vom 25.08.2020