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Datenbank betr Fußballergebnisse

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

UrhG: § 40f, § 76c, § 76d

Eine „einfache“ Datenbank iSd § 40f Abs 1 UrhG genießt als solche gem § 76c Abs 1 UrhG den sui-generis-Schutz nach § 76d UrhG, sofern für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erforderlich war.

Im vorliegenden Fall enthält die Datenbank nicht Spielpläne, also Daten über künftige (Fußball-)Spiele, sondern vielmehr Ergebnisse von bereits absolvierten Fußballspielen. Das Erfassen dieser Ergebnisdaten in der Datenbank ist nicht Teil der Datenproduktion, sondern der Datensammlung und -aufbereitung. Es liegt nämlich auf der Hand, dass der Spielausgang (das Ergebnis) durch seine Eingabe durch den Schiedsrichter in die Datenbank auch im rechtlichen Sinn nicht „erzeugt“, sondern bloß bestätigt wird. Folglich sind die Kosten für das wöchentliche Erfassen der Spielergebnisse ausgehend von getätigten Aufwendungen iHv € 800.000,- als wesentliche Investition iSd § 76c Abs 1 UrhG zu qualifizieren.

OGH 24. 3. 2015, 4 Ob 206/14v

Entscheidung

Unterschied: Spielpläne - Ergebnisse

Zu diesem Ergebnis kam der OGH auf Basis der Rsp des EuGH: Danach (C-46/02, C-338/02 und C-444/02) stellen - anders als im anders gelagerten vorliegenden Fall - die Mittel, die im Rahmen der Erstellung eines Spielplans von Begegnungen zur Veranstaltung von Fußballmeisterschaften für die Festlegung der Daten, der Uhrzeiten und der Mannschaftspaarungen für die einzelnen Begegnungen dieser Meisterschaften aufgewendet werden, ebenso wie die Mittel, die zur Überprüfung oder zur Darstellung dieser Daten aufgewendet werden, keine wesentliche Investition dar.

Wesentlicher Teil einer Datenbank

Wer die Investition iSd § 76c UrhG vorgenommen hat (Hersteller), hat gem § 76d Abs 1 1. Satz UrhG mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, die ganze Datenbank oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil derselben zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch Rundfunk zu senden, öffentlich wiederzugeben und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Nach dem Wortlaut des § 76d Abs 1 UrhG (… „einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil“ …) ist - so der OGH - klar, dass die Wesentlichkeit sowohl nach qualitativen als auch quantitativen Kriterien bestimmt werden kann (4 Ob 25/04m).

Ein Teil ist jedenfalls dann als wesentlich anzusehen, wenn in ihm allein eine wesentliche Investition verkörpert ist (Dittrich in Kucsko, urheber.recht § 76d Punkt 3.3.4. mwN), so der OGH weiters.

In qualitativer Hinsicht wesentlicher Teil

Bei der Beurteilung, ob es sich um einen in qualitativer Hinsicht wesentlichen Teil des Inhalts der Datenbank handelt, ist - so der OGH - auf die Bedeutung der Investition abzustellen, die mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts des Gegenstands der Entnahme- und/oder Weiterverwendungshandlung verbunden ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Gegenstand einen quantitativ wesentlichen Teil des allgemeinen Inhalts der geschützten Datenbank darstellt. Ein quantitativ geringfügiger Teil des Inhalts einer Datenbank könne nämlich, was die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung angeht, eine ganz erhebliche menschliche, technische oder finanzielle Investition erfordern (EuGH 9. 11. 2004, C-203/02, Rn 71).

In quantitativer Hinsicht wesentlicher Teil

Der Begriff „in quantitativer Hinsicht wesentlicher Teil“ des Inhalts der Datenbank bezieht sich auf das entnommene und/oder weiterverwendete Datenvolumen der Datenbank und ist im Verhältnis zum Volumen des gesamten Inhalts der Datenbank zu beurteilen. Wenn ein Benutzer nämlich einen quantitativ erheblichen Teil des Inhalts einer Datenbank, für deren Erstellung der Einsatz wesentlicher Mittel erforderlich war, entnimmt und/oder weiterverwendet, so ist die Investition, die den entnommenen und/oder weiterverwendeten Teil betrifft, proportional ebenfalls erheblich (EuGH 9. 11. 2004, C-203/02, Rn 70).

Vorliegender Fall

Die Bekl argumentierte in diesem Zusammenhang damit, dass es sich bei der festgestellten „Handvoll“ an Spielergebnissen, von der die Kl behaupte, sie seien aus ihrer Datenbank übernommen worden, sowohl in quantitativer Hinsicht (unter 0,1 % der Daten, bezogen auf die angeblich 106.264 Spiele pro Saison) als auch in qualitativer Hinsicht (Spielergebnisse von Regionalligen) um jeweils unwesentliche Teile der Datenbank der Kl handle.

Dem erwidert der OGH, dass zwar in der Tat die Übernahme von Daten aus der Datenbank der Kl nur in einem sehr geringen Umfang erwiesen ist - nämlich soweit die Kl unter Gefährdung ihrer Reputation unrichtige Daten in ihre Datenbank aufgenommen hat, um die Übernahme ihrer Daten in die Datenbank der Bekl belegen zu können. Allerdings ergebe sich aus den Feststellungen im Zusammenhalt mit dem Vorbringen der Kl, dass 34 von insgesamt 35 im Zeitraum März bis November 2012 von der Kl manipulierten Endständen auf der Website der Bekl aufgeschienen sind. Wenngleich das ErstG eine gleichsam automatisierte Übernahme von Daten aus der Datenbank der Kl nicht feststellen konnte, stehe ebenfalls nicht fest, wie viele weitere Spielergebnisse in die Datenbank der Bekl transferiert wurden. Damit ist der Bekl aber der ihr obliegende (4 Ob 25/04m) Gegenbeweis, dass sie lediglich einen (in quantitativer Hinsicht) ganz unwesentlichen Teil der Daten aus der Datenbank der Kl übernommen hat, nicht gelungen, so der OGH.

Die Bekl habe somit eine der Kl vorbehaltene Verwertungshandlung iSd § 76d Abs 1 UrhG zu verantworten.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19953 vom 29.07.2015