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Datenschutz: Beginn der Präklusivfrist bei Dauerzustand

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

BWG: § 39

DSG 2000: § 32, § 34

Nach § 34 Abs 1 DSG 2000 erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 30 DSG 2000, einer Beschwerde nach § 31 DSG 2000 oder einer Klage nach § 32 DSG 2000, „wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt“. Nach dem klaren Wortlaut des § 34 Abs 1 DSG sind Ansprüche nach den §§ 30 bis 32 DSG 200 auch dann präkludiert, wenn nur die einjährige subjektive Frist („Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis“) abgelaufen ist.

Im Sinn der Rsp zum Lauterkeits- und zum Schadenersatzrecht ist es auch bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen gem § 32 DSG 2000 sachgerecht, bei rechtswidrigen Dauerzuständen sowohl die subjektive einjährige als auch die objektive dreijährige Präklusivfrist nicht vor Beendigung dieses Dauerzustands beginnen zu lassen.

OGH 29. 5. 2017, 6 Ob 217/16d

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall wendet sich eine Kreditnehmerin dagegen, dass die bekl Bank ihre bonitätsrelevanten Daten bei Eintritt von Problemen mit der Kreditrückzahlung in die Konsumentenkreditevidenz (KKE) des KSV 1870 eingetragen hatte, was ihr die Umschuldung auf einen Kredit mit niedrigeren Zinsen unmöglich machte. Die KKE ist ein Informationsverbundsystem gem § 50 DSG 2000 zum Zweck des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung.

Das ErstG bejahte einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch iSd § 32 Abs 2 DSG 2000 (va keine ausreichende Information betr die mögliche Aufnahme von Daten in die KKE; unzureichende Zustimmungserklärung im Kreditvertrag) und gab dem Klagebegehren statt. Das BerufungsG gab der Berufung der bekl P nicht Folge, ließ die Revision aber wegen des Fehlens höchstgerichtlicher Rsp zur Auslösung des Fristenlaufs des § 34 Abs 1 DSG 2000 zu.

Die Revision war aus diesem Grund auch zulässig, erwies sich aber im Ergebnis als nicht berechtigt.

Entscheidung

Da der rechtswidrige Dauerzustand bei Klagsführung noch andauerte, waren die Ansprüche der Kl nicht verfristet.

Die Bekl scheiterte auch mit ihrem Argument, § 39 Abs 2 BWG enthalte die Verpflichtung, bonitätsrelevante personenbezogene Daten in eine Datenanwendung aufzunehmen und ein – kreditinstitutsübergreifendes – Informationsverbundsystems zu betreiben. Dem hält der OGH nämlich entgegen, dass § 39 Abs 2 BWG lediglich ein von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligtes überwiegendes berechtigtes Interesse an der Sammlung, Aufbewahrung und Weitergabe bonitätsrelevanter personenbezogener Daten iSd § 8 Abs 1 Z 4 DSG 2000 vorsieht. Diese Bestimmung lege jedoch nicht die Aufnahme bestimmter personenbezogenen Daten in eine Datenanwendung iSd § 4 Z 7 DSG 2000 verpflichtend fest und auch nicht den Betrieb eines – kreditinstitutsübergreifenden – Informationsverbundsystems (§ 4 Z 13, § 50 DSG 2000) über bonitätsrelevante Daten.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24036 vom 11.08.2017