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Verordnung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien, mit der die Datenschutzangemessenheits-Verordnung – DSAV geändert wird (DSAV-Novelle 2015)
BGBl II 2015/449, ausgegeben am 22. 12. 2015
Die Übermittlung und Überlassung von Daten aus Datenanwendungen an Empfänger in Drittstaaten bedurfte bisher nach § 1 Abs 2 Z 1 DSAV dann keiner Genehmigung der Datenschutzbehörde, wenn die Übermittlung oder Überlassung entsprechend bestimmter Voraussetzungen in die Vereinigte Staaten von Amerika erfolgte (entsprechend der Entscheidung 2000/520/EG der Kommission gem der RL 95/46/EG).
Aufgrund der „Safe Harbor-Entscheidung“ des EuGH (Ungültigerklärung der Entscheidung 2000/520 der Kommission; EuGH 6. 10. 2015, C-362/14, Schrems, LN Rechtsnews 20348 vom 7. 10. 2015 = RdW 2015/612) muss die DSAV nun novelliert werden und es entfällt mit 23. 12. 2015 die Z 1 des § 1 Abs 2 DSAV.