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Datenschutz: Gesundheitsdaten aus Zivilprozess für Strafverfahren

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

DSGVO: Art 4, Art 9

ZPO: § 219

1. Das Recht auf Akteneinsicht im Zivilprozess ist in § 219 ZPO geregelt. Die Gewährung von Akteneinsicht durch das Gericht ist allerdings gleichzeitig als Verarbeitung iSd Legaldefinition des Art 4 Z 2 DSGVO zu qualifizieren („Offenlegung durch Übermittlung“), sofern sie iZm „personenbezogenen Daten“ iSd Art 4 Z 1 DSGVO steht. Die DSGVO ist daher auf die Gewährung von Akteneinsicht durch ein österreichisches Gericht anzuwenden, wenn die Akteneinsicht Informationen umfasst, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (vgl Art 4 Z 1 DSGVO). Dies bedeutet aber nicht, dass der Bestimmung des § 219 ZPO materiell derogiert wäre oder dass sie im Anwendungsbereich der DSGVO schlechthin unanwendbar wäre. Nur dann, wenn § 219 ZPO nicht unionsrechtskonform ausgelegt werden könnte, hätte diese Bestimmung des nationalen Rechts insofern unangewendet zu bleiben.

2. Gemäß Art 9 Abs 1 DSGVO ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten grundsätzlich untersagt. Gemäß Art 9 Abs 2 lit f DSGVO gilt das Verarbeitungsverbot des Abs 1 jedoch in jenen Fällen nicht, in denen die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist.

Im vorliegenden Fall begehrten die Kläger von der beklagten Spitalserhalterin Schadenersatz wegen medizinischen Behandlungsfehlern an der Erstklägerin und ihrem verstorbenen Kind im Zuge der Entbindung. Mit Schriftsatz vom 18. 6. 2018 stellte die Einschreiterin (Hebamme) den Antrag auf Akteneinsicht und Übermittlung des Urteils sowie der Beschlüsse, Protokolle und Gutachten gegen Kostenbekanntgabe. Sie begründete ihr rechtliches Interesse mit einem gegen sie als diensthabender Hebamme geführten Strafverfahren iZm der Entbindung des Kindes der Kl.

Es liegt auf der Hand, dass die Verteidigung des Rechtsguts der Unbescholtenheit zumindest ebenso schwer wiegt wie die Verteidigung gegen allfällige vermögensrechtliche Ansprüche. Schon aus diesem Grund kann Art 9 Abs 2 lit f DSGVO nicht dahin ausgelegt werden, dass zwar die Abwehr von Schadenersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern als Hebamme als „Abwehr von Rechtsansprüchen“ eine Ausnahme vom Verbot der Verarbeitung der Gesundheitsdaten der Erstklägerin rechtfertigen könnte, nicht aber die Verteidigung in einem auf dasselbe Fehlverhalten gestützten Strafverfahren.

OGH 24. 7. 2019, 6 Ob 45/19i

Entscheidung

Akteneinsicht erforderlich

Gegen ein derartiges Ergebnis spricht auch, dass die Vorbereitung des Anschlusses an ein Strafverfahren als Nebenkläger iSd §§ 395 ff dStPO sehr wohl ausreicht, um gem Art 9 Abs 2 lit f DSGVO zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu berechtigen. Das gleiche muss auch für die Abwehr des Strafanspruchs, also die Verteidigung im Strafverfahren, gelten.

Die vom RekursG zuerkannte Akteneinsicht ist auch iSd Art 9 Abs 2 lit f DSGVO „erforderlich“. Die Verteidigung der Antragstellerin im Strafverfahren ist nämlich dadurch wesentlich erschwert, dass sie die im Zivilprozess eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht kennt, die ihr Tätigwerden als Hebamme bei derselben Entbindung zum Gegenstand haben; aus der vorhandenen sachverständigen Beurteilung ihres Verhaltens kann sie daher weder Schlüsse ziehen noch in ihrer Verantwortung und Verteidigung darauf abstellen.

Das Vorbringen der bekl P (Revisionsrekurswerberin), es handle sich um (bloße) Privatgutachten, deren Verwertung im Strafverfahren unzulässig sei, überzeugt nicht. Gegenstand der Akteneinsicht sind die im Zivilprozess eingeholten gerichtlichen Gutachten. Auf die Modalitäten deren Einbringung in den Strafprozess muss nicht im Einzelnen eingegangen werden, weil bereits das Interesse der Antragstellerin an der Berücksichtigung der Gutachten im Rahmen der Vorbereitung ihrer Verteidigung die Voraussetzungen des Erlaubnistatbestands des Art 9 Abs 2 lit f DSGVO erfüllt.

Interessenabwägung

Mit dem auch in dritter Instanz aufrecht erhaltenen Vorbringen, die Antragstellerin werde in Kenntnis der Gutachten des Zivilprozesses „kontraproduktive“ Beweisanträge im Strafverfahren stellen, wird nicht nachvollziehbar dargetan, inwiefern ein von der Rechtsordnung gebilligtes Interesse der Revisionsrekurswerberin berührt sein soll.

Es liegen auch keine Umstände vor, aufgrund derer das Geheimhaltungsinteresse der Erstkl an ihren Gesundheitsdaten und das Geheimhaltungsinteresse der Erstkl und des Zweitkl an den Daten betr ihr Privat- und Familienleben gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Verteidigung im Strafverfahren überwiegen würden. Vielmehr kann dazu auf die zutreffende Interessenabwägung des RekursG verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die Bekl (Revisionsrekurswerberin) leitet ein (eigenes) rechtliches Interesse aus ihrer Verschwiegenheitspflicht nach dem Stmk Krankenanstaltengesetz hinsichtlich aller Umstände betr den Gesundheitszustand und die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse ihrer Patienten ab. Damit sind aber wiederum die Geheimhaltungsinteressen der Erstkl angesprochen, sodass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Worin die behaupteten überwiegenden öffentlichen Interessen iSd Art 23 Abs 1 DSGVO konkret bestehen sollten, ist nicht ersichtlich und wird im Revisionsrekurs auch nicht ausgeführt.

Auch eine Umgehung der Opferrechte der Kl im Strafverfahren durch Gewährung der Akteneinsicht ist nicht ersichtlich.

Angesichts der klaren Wertung, wonach der Verteidigung im Strafverfahren kein geringeres Gewicht zukommen kann als der Abwehr vermögensrechtlicher Ansprüche, die auf denselben Sachverhalt gegründet sind, erscheint dem OGH nicht geboten, eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art 267 AEUV einzuholen; hier besteht vielmehr kein Raum für vernünftige Zweifel an der richtigen Auslegung des Unionsrechts (RS0075861; RS0123074).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27778 vom 13.08.2019