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Datenschutz - rechtmäßige Verarbeitung durch Zeitablauf unzulässig

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

BAO § 132

DSG § 27

IO § 256

UGB § 212

Nach § 27 Abs 1 DSG 2000 gelten Daten, die für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, dass ihre Archivierung rechtlich zulässig und der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Eine seinerzeit rechtmäßige Verarbeitung kann also durch Zeitablauf unzulässig werden, weil nach Interessenabwägung und selbst unter Bedachtnahme auf gesetzliche Vorschriften die weitere Aufbewahrung auf keinen rechtlich hinreichenden Grund mehr gestützt werden kann. Das DSG 2000 selbst gibt dabei keine vordefinierten, fixen Fristen für die Datenspeicherung vor.

OGH 30. 1. 2017, 6 Ob 178/16v

Sachverhalt

Der Kl verfügte ab dem Jahr 2000 über eine „P*****Card“ der Bekl, die von dieser am 17. 6. 2005 gesperrt wurde, nachdem der Kl seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Kreditkartenvertrag nicht nachgekommen war. Am 21. 7. 2005 wurde über das Vermögen des Kl das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, in dem die Bekl eine Forderung von 1.355,94 € anmeldete. Den am 19. 6. 2006 rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan erfüllte der Kl in weiterer Folge, wobei die Bekl eine Quote von 23 % ihrer ursprünglichen Gesamtforderung erstattet erhielt. Am 24. 9. 2013 wurde die Eintragung des Schuldenregulierungsverfahrens in der Insolvenzdatei gelöscht.

Die Bekl speichert über den Kl ua folgende Daten, ohne diese an Dritte - auch nicht an Banken - weiterzugeben:

„Kartenantrag erfasst: 24. 08. 2000 Karte gesperrt am 17. 06. 2005 Rechtsfall am: 28. 09. 2005Privatkonkurs erfüllt am 05. 06. 2013; Quote 23 %

Der Kl begehrt die Löschung der Daten, die das Schuldenregulierungsverfahren betreffen. Die Eintragung in der Insolvenzdatei sei wegen nachweislicher Erfüllung des Zahlungsplans am 24. 9. 2013 gelöscht worden; auch der KSV 1870 habe die über ihn gespeicherten Daten gelöscht. Seit Beendigung des Schuldenregulierungsverfahrens fehle es an einer rechtlichen Grundlage zur Datenspeicherung.

Die Bekl wendete ein, sie habe die Daten gem § 212 UGB und § 132 BAO sieben Jahre lang aufzubewahren, wobei die Ausbuchung der die 23%ige Quote übersteigenden Forderung erst nach Beendigung des Schuldenregulierungsverfahrens des Kl erfolgt sei; bis dahin habe sie die offene Restforderung in ihrer Buchhaltung auszuweisen gehabt.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren übereinstimmend ab. Der OGH wies die dagegen erhobene Revision zurück.

Entscheidung

Die Revision bekämpft nicht konkret die Anwendung des § 212 UGB und der §§ 124 ff BAO, sodass der OGH die Rechtsansicht der Vorinstanzen dazu nicht zu überprüfen hatte. Bemängelt wird von der Revision insoweit nur, dass die Daten nicht entsprechend jenen in der Ediktsdatei gelöscht wurden und dass über diese Daten auch weiter Auskunft erteilt wurde. Dazu hält der OGH fest, dass die Löschung der Daten in der Ediktsdatei auf § 256 IO fußt, der auf die nach § 132 BAO und § 212 UGB aufzubewahrenden „Bücher“, „Belege“ bzw „Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen“ nicht zur Anwendung gelangt. Die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft wiederum ergibt sich aus § 26 DSG.

Da sich die Bekl im Ergebnis auf eine gesetzliche Verpflichtung iSd § 8 Abs 1 Z 1 DSG zur weiteren Speicherung der Daten stützt (nämlich nach § 212 UGB und § 132 BAO), gingen auch die Ausführungen der Revision zu einer „Interessenabwägung“ ins Leere.

Dass der Kl (wie er in der Revision meint) bei der Bekl keine Prepaidkarte (mehr) bekomme, widerspricht den Feststellungen der Vorinstanzen und wäre im Übrigen nicht maßgeblich, weil die Bekl kein Kontrahierungszwang trifft und auch andere Kreditkartenunternehmen in Österreich auf dem Markt tätig sind.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23318 vom 23.03.2017