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DSGVO: Art 77, Art 79
1. Nach § 29 Abs 2 Satz 1 DSG ist für Klagen auf Schadenersatz in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Kl (Antragsteller) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Damit wurde eine Eigenzuständigkeit der Landesgerichte für Zivilrechtssachen normiert, weshalb eine Zuständigkeit des HG Wien ausgeschlossen ist.
2. Die DSGVO normiert in Art 77 und 79 – vom EU-Gesetzgeber gewollt – eine Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes, dh parallele Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden und Gerichten bei Datenschutzverletzungen. Dass ein Begehren (hier: Feststellungsbegehren) auch in einem Verfahren vor der Datenschutzbehörde geltend gemacht werden kann, schließt die Geltendmachung mit Klage daher nicht aus. Das aus Art 94 Abs 1 B-VG abgeleitete Verbot von Parallelzuständigkeiten steht dem nicht entgegen, weil das Unionsrecht auch dem nationalen Verfassungsrecht vorgeht.