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Datenübermittlung durch Zuwendungsempfänger - BGBl

Bearbeiter: Barbara Tuma / Bearbeiter: Sabine Sadlo

Verordnung des BMF zur Übermittlung von Daten für die Berücksichtigung von Sonderausgaben in der Einkommensteuerveranlagung (Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung - Sonderausgaben-DÜV)

BGBl II 2016/289, ausgegeben am 24. 10. 2016

Für Spenden, Kirchenbeiträge und die freiwillige Weiterversicherung (einschließlich Nachkauf von Versicherungszeiten), die ab 2017 erfolgen (dh nach dem 31. 12. 2016), muss der Zuwendungsempfänger jeweils bis Ende Februar des Folgejahres automatisch bestimmte Daten an die Finanzverwaltung übermitteln (Summe der Zuwendungen im Kalenderjahr sowie das „verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben“ [vbPK SA] des Leistenden), sofern ihm der Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum (Identifikationsdaten) des Zuwendenden bekannt gegeben wurden. Diese Datenübermittlung dient der Berücksichtigung dieser Zuwendungen als Sonderausgaben in der Einkommensteuerveranlagung und kann vom Zuwendenden auch ausdrücklich untersagt werden, womit er allerdings auch auf die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung verzichtet.

Die übermittlungspflichtigen Organisationen (Teilnehmer an der Datenübermittlung) werden auf der Homepage des BMF (https://www.bmf.gv.at) als spendenbegünstigte Organisationen veröffentlicht.

Die Sonderausgaben-DÜV zu § 18 Abs 8 EStG idF StRefG 2015/2016 regelt nun die Details der Umsetzung der Datenübermittlung. Ihre präzisierenden Ausführungsbestimmungen sollen im Interesse der empfangenden Organisationen und betroffenen Bürger klare Vorgaben hinsichtlich folgender Punkte schaffen:

-Persönliche und zeitliche Zuordnung von Zuwendungen;
-Abwicklung der Form der Zustimmung/des Widerrufs des Zuwendenden;
-Anmeldung der Organisationen zur Datenübermittlung in FinanzOnline;
-Technische Festlegungen für die Datenübermittlung;
-Vorgangsweise bei Fehlerkorrektur (Berichtung einer Übermittlung);
-Festlegung von Vorgaben für die Prüfungstätigkeit der Finanzbehörden, um den Persönlichkeitsschutz des Bürgers zu gewährleisten.

Hinweis: Zu Fragen (von Seiten der Spender und Spendenempfänger) siehe auch die ausführlichen Informationen (FAQ) auf der Homepage des BMF .

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22504 vom 25.10.2016