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EAS-Auskunft des BMF vom 3. 2. 2016, BMF-010221/0603-VI/8/2015; EAS 3370
Zahlt ein österreichischer Schuldner die Speichermedien- und die Reprographievergütung iSd § 42b Abs 1 bzw 2 UrhG an einen in den USA ansässigen Berechtigten (beneficial owner), unterliegt der Empfänger nach innerstaatlichem Recht der Abzugsteuer gem § 99 EStG 1988.
Aus zwischenstaatlicher Sicht gelten die Speichermedien- und die Reprographievergütung als Lizenzgebühren gem Art 12 Abs 3 DBA-USA.
Art 12 Abs 1 DBA-USA teilt das Besteuerungsrecht an Lizenzgebühren grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers zu. Die Ausnahmeregelung des Art 12 Abs 2 DBA-USA (mit 10 % begrenztes Besteuerungsrecht des Quellenstaats) kommt nach Ansicht des BMF nur für Vergütungen zur Anwendung, die für das Recht gezahlt werden, aufgezeichnete Spielfilme oder Musikstücke - auch unter Berücksichtigung neuer Reproduktionstechnologien - „für Rundfunk und Fernsehen“ zu verbreiten (vgl EAS 1913, EAS 3258, EAS 3318).
Davon unterscheidet sich die Speichermedien- und die Reprographievergütung jedoch bereits ihrem Wesen nach. Schon aus den Gesetzesmaterialien zu § 42b UrhG geht hervor, dass beide Vergütungsansprüche „den Urhebern Einnahmen aus der Vervielfältigung zum eigenen bzw privaten Gebrauch sichern sollen“ (ErlRV 687, 25. GP, 6). Damit kann die Speichermedien- oder Reprographievergütung, die eine in den USA ansässige Person als Nutzungsberechtigter (beneficial owner) bezieht, nach Ansicht des BMF keine Quellenbesteuerung iSd Art 12 Abs 2 DBA-USA auslösen.
Sind dementsprechende Vergütungen solcherart ganz oder teilweise von einer inländischen Abzugsbesteuerung zu entlasten, kommt hierfür einerseits das Veranlagungs- oder Rückerstattungsverfahren in Betracht.
Andererseits kann die Entlastung in unmittelbarer Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens vom Abfuhrpflichtigen herbeigeführt werden. Diese Entlastung an der Quelle richtet sich nach der DBA-Entlastungsverordnung (BGBl III 2005/92 idF BGBl II 2006/44).
Hinweis: Der Volltext dieser EAS-Auskunft ist unter Eingabe der oben angeführten Geschäftszahl unter http://findok.bmf.gv.at/findok/ abrufbar.