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Deregulierungsgesetz 2017 – RV

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz, das Zustellgesetz, das Bundesgesetz über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Unternehmensserviceportalgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das GmbH-Gesetz, das Notariatstarifgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, das Mutterschutzgesetz 1979, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, das Gleichbehandlungsgesetz, das Heimarbeitsgesetz 1960, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Arzneimittelgesetz, das Rohrleitungsgesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden (Deregulierungsgesetz 2017)

RV 13. 12. 2016, 1457 BlgNR 25. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Zu den Ministerialentwürfen der unterschiedlichen Ressorts siehe zB ARD 6519/18/2016 oder ÖStZ 2016/799

Achtung Verwechslungsgefahr! Das „Deregulierungs-und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres“ (RV 22. 11. 2016, 1345 BlgNR 25. GP, LN Rechtsnews 22670 vom 24. 11. 2016) soll bereits mit 1. 1. 2017 in Kraft treten; es soll daher bereits am 15. 12. 2016 im Nationalrat beschlossen werden.

Zwecks Entbürokratisierung und Deregulierung wurde eine breite Palette von Maßnahmen ins Auge gefasst und folgende zentrale Projekte definiert:

-Serviceverbesserung für Bürger
-Entlastung von Unternehmen
-Effizienzsteigerung der Verwaltung
-Ausbau des e-Governments

Das vorgeschlagene Sammelgesetz stellt ein erstes Paket zur Umsetzung dieses Vorhabens dar. Es umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

1. Abschnitt E-Government

1.1. Änderung von E-GovG und ZustG

-Elektronische Kommunikation mit allen Behörden:
Durch das Recht auf elektronischen Verkehr erhalten Bürger und Unternehmen die Wahlfreiheit, in welcher Art und Weise sie mit Behörden kommunizieren wollen. Der elektronische Verkehr umfasst jegliche Kommunikation mit der Behörde und damit gleichermaßen auch die Einbringung und die elektronische Zustellung. Die elektronische Kommunikation soll damit forciert werden und die Basis für eine „digital first“-Strategie bilden.

Anmerkung: Das „Recht auf elektronischen Verkehr“ wird in einem neuen § 1a E-GovG verankert, der mit 1. 1. 2020 in Kraft tritt und auszugsweise lautet: „Jedermann hat in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, das Recht auf elektronischen Verkehr mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden. [...]“

Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sowie der Zeitpunkt der Aufnahme des elektronischen Verkehrs werden im Internet bekanntgemacht.

Personen in gerichtlich oder verwaltungsbehördlich angeordnetem Freiheitsentzug können ihr Recht auf elektronischen Verkehr nur nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Gegebenheiten ausüben und nur „sofern dies vollzugsrechtlich zulässig ist und dadurch keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist“.

-Elektronische Zustellung:
Bis zum Jahr 2020 sollen Unternehmen verpflichtet werden, elektronische Zustellungen entgegenzunehmen.
Zur weitgehenden Harmonisierung der elektronischen Zustellung soll bei elektronischen Zustelldiensten auf die dritte Verständigung mittels „gelbem Zettel“ verzichtet, die Abholung von nicht-nachweislichen Dokumenten auch ohne Bürgerkarte ermöglicht und eine einfachere Zustellfiktion eingeführt werden. Bei elektronischen Kommunikationssystemen der Behörde wird eine verpflichtende Verständigung eingeführt.
Um aus den unterschiedlichen Zustellsystemen sowohl auf Basis des ZustG (elektronische Zustelldienste, behördliche Kommunikationssysteme der Behörde) als auch fachspezifischen Systemen anderer Verfahrensgesetze (Elektronischer Rechtsverkehr gem GOG, FinanzOnline gem BAO) Empfängern eine einheitliche Übersicht der für sie bereitgehaltenen Zustellstücke zu ermöglichen, wird außerdem ein Anzeigemodul eingeführt. Behördliche Kommunikationssysteme und die Zustelldienste bringen dazu Metainformationen in das Anzeigemodul ein, die dann Bürger sowie für Unternehmer angezeigt werden. Die Zustellstücke selbst verbleiben beim jeweiligen Versandsystem und es wird lediglich über das Anzeigemodul zugegriffen. Die Abholung durch den Empfänger wird vom Anzeigemodul protokolliert und an das jeweilige Zustellsystem elektronisch übermittelt. Das Anzeigemodul kann in der Folge auch bei Internetportalen der Behörden über Portalverbund angebunden werden.
Die Verfügbarkeit des Anzeigemoduls wird vom BMF im BGBl kundgemacht und di

In einer Ausbaustufe – die erst eine Pilotierungsphase durchlaufen muss und daher noch nicht Gegenstand dieser Novelle ist – soll 2017 das System dahin erweitert werden, dass ein systemübergreifendes Teilnehmerverzeichnis sämtlicher Zustellsysteme eingeführt wird, um alle potentiellen Empfänger erreichen zu können. Dies soll auch den Versendern die Möglichkeit der Auswahl des elektronischen Versandsystems geben und nicht wie bisher an jenes System binden, bei dem der Nutzer angemeldet war. Dies soll zu einer weiteren Harmonisierung der Zustellzeitpunkte führen.

1.2. Elektronische Apostille

Durch die vorgeschlagene Änderung des BG über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung wird (ab 1. 7. 2017) eine gesetzliche Grundlage für das Anbringen einer elektronischen Apostille für solche Urkunden geschaffen, die elektronisch ausgestellt und ohne Medienbruch elektronisch übermittelt werden.

Durch Verordnung soll noch näher festgelegt werden, für welche elektronischen Urkunden nachgeordneter Dienststellen der Bundesministerien und sonstiger Einrichtungen in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes das Erfordernis der Zwischenbeglaubigung durch die entsprechenden Bundesministerien entfallen kann.

Weiters wird eine Rechtsgrundlage für das Anbringen einer elektronischen Apostille aus Registern von Bundesministerien geschaffen und die Zuständigkeit zur Ausstellung der Apostille hinsichtlich der Urkunden der Verwaltungsgerichte geregelt.

Die Erstellung der e-Apostille erfolgt aus einer internen Datenbank heraus. Mittels entsprechender Software wird die elektronische Urkunde mit der e-Apostille (PDF-Format) zusammengeführt und das dadurch entstandene Dokument mit Amtssignatur des BMEIA versehen. Der Dokumenteninhaber bzw die Behörde im Ausland, dem/der das Dokument elektronisch übermittelt wird, hat die Möglichkeit, die Echtheit der e-Apostille zu verifizieren. Dies geschieht durch Hochladen des abgespeicherten Dokuments am Prüfungstool http://www.signaturpruefung.gv.at Sowohl die e-Apostille als auch das zugrundeliegende Dokument können auf diesem Wege eingesehen werden.

2. Abschnitt Finanzen, Justiz, Familien

-Elektronische Zustellung:
Im Hinblick auf die Einführung eines einheitlichen Anzeigemoduls für alle elektronisch übermittelten Behördendokumente (siehe oben Pkt 1.1.) muss die Übermittlung bestimmter Daten, insb der Metadaten von Erledigungen, trotz der bestehenden abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO) ermöglicht werden.
Weiters soll FinanzOnline als Identity-Provider positioniert und das Anzeigemodul als Teil der Melde- und Kommunikationsinfrastruktur in das Unternehmensserviceportal eingebunden werden.
-Zuständigkeit des Finanzamts nach melderechtlichem Hauptwohnsitz:
Durch Änderung des AVOG 2010 soll die Zuständigkeit des Finanzamts ab 1. 1. 2018 an den Hauptwohnsitz des Abgabenpflichtigen geknüpft werden, der im zentralen Melderegister (ZMR) gespeichert ist. Damit ist im Fall eines Wohnsitzwechsels eine gesonderte Mitteilung an das bisher zuständige Finanzamt durch den Abgabepflichtigen nicht mehr erforderlich.
-GmbH-Gründung ohne Notar:
Bisher kann eine GmbH nur unter Beiziehung eines Notars gegründet werden, was einen Zeit- und Kostenfaktor darstellt. Die Gründung einer „Standard-GmbH“ soll daher ab 1. 7. 2017 auch ohne Notar möglich sein. Eine „Standard-GmbH“ ist eine Einpersonen-GmbH, bei der der einzige Gesellschafter zugleich auch Geschäftsführer ist und deren Errichtungserklärung einen standardisierten Inhalt aufweist (§ 9a GmbHG neu). Die Identifizierung des Gründers erfolgt einerseits über seine Bürgerkarte/Handysignatur bzw das USP und andererseits durch die Bank, bei der die Bareinlage geleistet wird. Dadurch kommt es zu einer Beschleunigung und Verbilligung des Gründungsprozesses.
Alternativ dazu kann die Gründung auch in diesen Standardfällen sowie in einigen zusätzlichen Konstellationen (insb wenn der Gründer nicht zugleich Geschäftsführer sein soll) weiterhin mit Notar zu einem stark vergünstigten Tarif erfolgen (Bewertung des Gegenstands mit 500 € gem § 5 Abs 8a NTG neu).
-Elektronische NeuFö-Erklärung:
Die Erkärung über die Neugründung soll der Betriebshinhaber nun auch elektronisch über das Unternehmensserviceportal vornehmen können. Die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt oder Berufsvertretung kann in diesen Fällen auch „auf fernmündlichen Kommunikationswegen oder unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung“ erfolgen (§ 4 Abs 4 NeuFöG).
Zudem soll die Wirtschaftskammer auch die Beratung neuer Selbständiger übernehmen können (§ 4 Abs 3 NeuFöG).

3. Abschnitt Arbeitsrecht

Gegenüber dem Ministerialentwurf (siehe ARD 6519/18/2016) wurde der Entfall der Auflagepflicht bestimmter Gesetze und Verordnungen zum Arbeitnehmerschutz (in Papierform oder elektronisch) in der Regierungsvorlage nun von 1. 1. 2017 auf 1. 7. 2017 verschoben und auch das Heimarbeitsgesetz berücksichtigt.

Die Auflagepflicht wird daher nun in folgenden Gesetzesvorschriften gestrichen: § 24 AZG, § 23 ARG, § 18 Abs 1 BäckAG, § 9 KA-AZG, § 17 MSchG, § 27 Abs 1 KJBG, § 60 GlBG, § 8 Abs 2 HeimAG, § 125 Abs 7 und § 129 ASchG (einschließlich der ASchG-Verordnungen) sowie § 23a BEinstG.

4. Abschnitt Gesundheit

-Die Änderungen im Gesundheitstelematikgesetz (GTelG 2012) beziehen sich va auf den Datenschutz (Aufhebung der datenschutzrechtlichen Meldepflicht für sämtliche mit ELGA verbundenen Datenanwendungen und ausdrückliche Dokumentation der im Wesentlichen bereits bei der Erlassung des GTelG 2012 durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzung).
-Im Arzneimittelgesetz soll weiters für Einrichtungen nach § 15 SMG (mit Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch) die Möglichkeit geschaffen werden, einschlägige Arzneimittel vom Großhandel zu beziehen und an ihre Klienten – auch als Einzeldosen – abzugeben.

5. Abschnitt Verkehr

-Die Novelle des RohrleitungsG dient insb der Umsetzung der Bestimmungen der RL 2009/31/EG [über die geologische Speicherung von Kohlendioxid ...], die iZm dem Regelungskomplex „Zugangsrechte zum CO2-Transportnetz“ stehen. Dabei wird va auch die gesetzliche Grundlage geschaffen, um Dritten die Ausnutzung bestehender Kapazitäten von Rohrleitungen, in denen ein Kohlenstoffdioxidstrom befördert wird, zu ermöglichen.
Außerdem sollen – im Hinblick auf die zwischenzeitlich vorliegenden und inhaltlich weiter entwickelten Grundlagen im Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG) – nun die Sonderbestimmungen für Enteignungsfälle entfallen.
-Im Bereich des KFG soll dem Prinzip des „One-Stop-Shop“ bei den Personenstands- und Meldebehörden Rechnung getragen werden, indem ab 1. 10. 2017 im Zuge einer Namens- oder Wohnsitzänderung auch gleich die Änderung von Namen oder Adresse für die Zulassung gemeldet wird. Da dann aktuelle Daten in der Zulassungsevidenz vorhanden sind, ist die Ausstellung eines neuen Zulassungsscheins mit den geänderten Daten nicht mehr notwendig.

Inkrafttreten

Soweit nicht anders vorgesehen (Termine teilweis in Abhängigkeit von der Kundmachung der Verfügbarkeit der technischen Einrichtungen), sollen die Änderungen im Wesentlichen am Tag nach Kundmachung im BGBl in Kraft treten.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22783 vom 15.12.2016