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Deregulierungsgrundsätzegesetz - BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz über die Grundsätze der Deregulierung (Deregulierungsgrundsätzegesetz)

BGBl I 2017/45, ausgegeben am 24. 4. 2017

Das Deregulierungsgrundsätzegesetz löst mit 1. 7. 2017 Art 1 des Deregulierungsgesetzes 2001, BGBl I 2001/151, ab und tritt mit Ablauf des 30. 6. 2020 außer Kraft; bis zum 30. 6. 2019 ist es zu evaluieren. Ziele sind Verwaltungsreduktion, Reduktion des Gesetzesbestands sowie Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.

Hauptgesichtspunkte des Deregulierungsgrundsätzegesetzes:

„One in, one out“

Wie bereits bisher in Grundzügen vorgesehen, ist anlässlich der Erlassung von Bundesgesetzen zu prüfen, ob die neuen Bestimmungen notwendig und zeitgemäß sind und ob die angestrebten Wirkungen nicht auch auf andere Weise erreicht werden könnten.

Außerdem ist sicherzustellen, dass der bürokratische Aufwand und die finanziellen Auswirkungen für Bürger und Unternehmen gerechtfertigt und adäquat sind. Damit es nicht zu unnötigen zusätzlichen administrativen oder finanziellen Belastungen kommt, soll gem dem Grundsatz „one in, one out“ für jede neue Belastung eine bestehende Belastung gestrichen werden, soweit dies möglich und zweckmäßig ist.

Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung gem § 17 BHG 2013 sowie die Indikatoren des § 23 Abs 2 BHG 2013 sollen generell bei der Erlassung neuer und geänderter Rechtsvorschriften des Bundes Beachtung finden.

„Sunset Clause“

Rechtsvorschriften des Bundes sind in angemessenen Zeitabständen zu evaluieren und sollen nach Möglichkeit auch nur befristet für einen bestimmten, von vornherein festgelegten Zeitraum in Geltung stehen. Die Methode zielt darauf ab, Politikprogramme zu beenden bzw entsprechend umzugestalten, wenn bestimmte Wirkungen nicht erreicht werden.

„Gold Plating“

Das Übererfüllen unionsrechtlicher Verpflichtungen („Gold Plating“) soll vermieden werden. Im Gegensatz zum bisherigen Deregulierungsgesetz 2001 gilt dies nicht bloß bei der Umsetzung von Richtlinien der EU, sondern generell bei der Umsetzung von Unionsrecht, also etwa auch bei der Erlassung von Begleitregeln zu Verordnungen der EU.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23466 vom 24.04.2017