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Digitale Autobahn-Vignette - BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird

BGBl I 2017/65, ausgegeben am 22. 5. 2017

Mit der vorliegenden Novelle soll das geltende System zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut auf zeitgemäße Weise weiterentwickelt werden:

Digitale Vignette

Derzeit ist vor der Benützung mautpflichtiger Bundesstraßen mit einspurigen bzw mehrspurigen Kraftfahrzeugen bis zu 3,5 t eine Mautvignette zu erwerben und am Fahrzeug anzubringen. Künftig soll den Mautschuldnern (Kraftfahrzeuglenker und Zulassungsbesitzer) auch die Möglichkeit eröffnet werden, für ihr Fahrzeug eine digitale Vignette zu erwerben, indem sie das Kennzeichen des Kfz im Mautsystem registrieren.

Um die beiden Vignettentypen begrifflich besser voneinander unterscheiden zu können, wird bei dieser Gelegenheit der derzeit schon verwendete Begriff „Klebevignette“ im Gesetzestext verankert.

Die herkömmliche Klebevignette und die neue digitale Vignette haben dieselbe Gültigkeitsdauer und denselben Preis und sind jeweils als Jahresvignette, Zweimonatsvignette und Zehntagesvignette verfügbar. Sie unterscheiden sich voneinander nur dadurch, dass die Klebevignette am Fahrzeug haftet, während die digitale Vignette an das Kennzeichen gebunden ist. Fahrzeuglenker und Zulassungsbesitzer haben die Wahl, sich für jene Variante zu entscheiden, die für sie mehr Vorteile bietet: Bei Wechselkennzeichen wird regelmäßig die digitale Vignette attraktiver sein, weil sie es ermöglicht, mehrere Fahrzeuge - wenn auch nicht gleichzeitig - zu verwenden. Probe- und Überstellungskennzeichenbesitzer können fortan, sofern sie die digitale Vignette wählen, auch eine Jahresvignette erwerben.

Für Zwecke der Mauteinhebung, Mautaufsicht und Verfolgung von Mautprellerei werden die erforderlichen Daten automationsunterstützt verarbeitet und ein öffentliches Register eingerichtet („Vignettenevidenz“), in das jede Person Einsicht nehmen kann, um zu überprüfen, ob für ein bestimmtes Fahrzeug (Kennzeichen) eine digitale Vignette mit einem bestimmten Gültigkeitszeitraum erworben wurde. Ohne diese Einsichtsmöglichkeit könnten Lenker, die nicht Zulassungsbesitzer des verwendeten Fahrzeugs sind, nicht verlässlich beurteilen, ob sie mit dem Kfz mautpflichtige Bundesstraßen benützen dürfen. Diese Verifikationsmöglichkeit entspricht der Sichtprüfung der Nutzungsberechtigung am Fahrzeug bei der Klebevignette.

Die näheren Bestimmungen über die Mautvignette (etwa über die Registrierung des Fahrzeugkennzeichens im Mautsystem) sind in der Mautordnung zu treffen, wobei die ASFINAG dem Zulassungsbesitzer auch ermöglichen muss, das Kennzeichen seines Fahrzeugs im Mautsystem zu registrieren (digitale Jahresvignette), wenn die auf dem Fahrzeug angebrachte Klebe-Jahresvignette infolge Scheibenbruchs, Zerstörung des Fahrzeugs oder aus vergleichbaren Gründen unbrauchbar wird.

Automatische Vignettenkontrolle

Aus Anlass der Einführung der digitalen Vignette wird die schon bisher praktizierte automatische Überwachung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut auf eine klarere rechtliche Grundlage gestellt. Der derzeitigen automatischen Vignettenkontrolle hat der VfGH eine „hinreichende - verfassungsrechtlich unbedenkliche - gesetzliche Deckung“ attestiert (VfGH 13. 9. 2013, B 795/2013). Die neue Regelung orientiert sich nun va an den Erfordernissen, die der VfGH im „Section-Control“-Erkenntnis aufgestellt hat (VfGH 15. 6. 2007, G 147/06 ua = LN Rechtsnews 3013 vom 18. 6. 2007 = VfSlg 18.146/2007):

Im neuen § 19a BStMG wird zunächst klargestellt, dass die ASFINAG bildverarbeitende und sonstige technische Einrichtungen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und zur Verfolgung von Mautprellerei einsetzen darf. Ergibt sich unmittelbar aus den erhobenen Bilddaten oder mittelbar aus dem Abgleich der Kennzeichendaten mit den Kennzeichendaten im Mautsystem, dass die Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde, sind die erhobenen Bilddaten unverzüglich in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Bilddaten, die Fälle der Mautprellerei dokumentieren, dürfen hingegen weitergeleitet, im Mautsystem gespeichert und zweckgebunden verwendet werden, dh va zur Identifikation des Zulassungsbesitzers und des Lenkers und zur Ermittlung der Fahrzeugkategorie. Wird in der Folge Anzeige erstattet, dürfen auch die Bilddaten als Beweismittel an die Strafbehörde übermittelt werden.

Auch weiterhin dürfen Vignettenkontrollgeräte nur an regelmäßig wechselnden Standorten im Mautstraßennetz eingesetzt werden, sodass selbst Mautpreller nicht befürchten müssen, es könnten Bewegungsprofile über sie erstellt werden.

Auf eine Bestimmung, wonach andere Personen als der Fahrzeuglenker unverzüglich in den Bilddaten unkenntlich zu machen sind (vergleichbar §§ 98a ff StVO), wurde bewusst verzichtet, weil die unveränderten Daten ohne Ausnahme benötigt werden: Müssten nämlich jene Bildausschnitte, auf denen Beifahrer zu sehen sind, irreversibel unkenntlich gemacht werden, könnte die Schutzbehauptung nicht entkräftet werden, dass sich in eben diesem Ausschnitt die Abbildung einer Klebevignette (bzw einer GO-Box) befunden habe. Eine Verpflichtung der Lenker, die Vignette in einem bestimmten Bereich auf der linken Seite der Windschutzscheibe anzubringen, wurde verworfen: Dies wäre international unüblich, widerspräche langjähriger Übung und hätte unbillige Härten zur Folge, weil Lenker mit gültiger Vignette dafür bestraft werden müssten, dass sie durch Kleben der Vignette an der falschen Stelle die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet haben.

Die Löschungsfrist wurde mit 3 Jahren angesetzt, weil nicht auszuschließen ist, dass Bilddaten und daraus gewonnene Kennzeichen- und Kontrolldaten selbst nach klags- und zwangsweiser Einbringung der Maut, nach Zahlung der Ersatzmaut oder nach Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde noch benötigt werden (zB Rückzahlungsforderungen oder Wiederaufnahmeanträge gem § 69 AVG).

Inkrafttreten

Die Novelle tritt mit 23 . 5. 2017 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind die Vorbereitungsmaßnahmen für die Einführung der digitalen Vignette und die Inbetriebnahme der Vignettenevidenz zu treffen. Der BMVIT bestimmt dann durch Verordnung den Tag, an dem die digitale Vignette spätestens verfügbar sein muss, sowie die Tage, an denen sie als Jahres-, Zweimonats- und Zehntagesvignette frühestens gültig sein darf.

Mit Verfügbarkeit der digitalen Vignette muss auch die Mautordnung die näheren Bestimmungen über die digitale Vignette und über die Vignettenevidenz enthalten.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23606 vom 23.05.2017