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Digitalsteuerpaket – ME

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Digitalsteuergesetz 2020 erlassen und das UStG 1994 geändert werden sollen

ME 4. 4. 2019, 132/ME

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Der Ministerialentwurf umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

-Einführung einer Digitalsteuer: Erfassung von Onlinewerbung mit Österreichbezug (ab 2020)
-Abschaffung der EUSt-Befreiung bei Lieferungen von Waren aus Drittländern bis € 22,- (ab 2021)
-Online-Plattformen werden für Waren aus Drittstaaten zu Steuerschuldnern (ab 2021)
-Informationsverpflichtung für Plattformen (Online-Marktplätze) und Haftung bei Verstoß gegen Sorgfaltspflichten (ab 2020)
-Ausweitung des One-Stop-Shop auf alle B2C-Dienstleistungen (= Business to Customer) und Versandhandelsumsätze (ab 2021)
-Entfall der Lieferschwelle beim Versandhandel (ab 2021)

Digitalsteuer auf Online–Werbung

Um der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung zu tragen, soll mit Wirkung vom 1. 1. 2020 eine Digitalsteuer auf Onlinewerbung mit Österreichbezug eingeführt werden (Anm: mit der speziell auf internationale Unternehmen wie Google oder Facebook abgezielt wird). Der Digitalsteuer sollen „Onlinewerbeleistungen“ unterliegen, soweit sie „von Onlinewerbeleistern im Inland gegen Entgelt erbracht“ werden. Dazu sieht der ME für das neue DiStG 2020 folgende Regelungen vor:

-Als Onlinewerbeleistung gelten Werbeeinschaltungen auf einer „digitalen Schnittstelle“ (jede Art von Software), insb Bannerwerbung, Suchmaschinenwerbung und „vergleichbare Werbeleistungen“, die der BMF – va im Hinblick auf den technischen Fortschritt – durch Verordnung festlegen kann. Die EB weisen weiters darauf hin, dass es genügt, dass ein Link auf dem Gerät aufscheint; nicht erforderlich ist, dass der Nutzer sofort die gesamte Onlinewerbeleistung wahrnimmt.
-Eine Onlinewerbeleistung gilt als im Inland erbracht, wenn sie „auf dem Gerät eines Nutzers mit inländischer IP-Adresse erscheint und sich ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung nach (auch) an inländische Nutzer richtet“. Der Ort der Onlinewerbeleistung kann auch mittels anderer Technologien als nur der IP-Adresse ermittelt werden (etwa Geotargeting oder Geolokation).
-Onlinewerbeleister“ werden Unternehmen definiert, die Onlinewerbeleistungen gegen Entgelt erbringen oder dazu beitragen und die innerhalb eines Wirtschaftsjahres folgende Umsätze überschreiten:
  • einen weltweiten Umsatz von zumindest € 750 Mio und
  • im Inland einen Umsatz aus der Durchführung von Onlinewerbeleistungen von zumindest € 25 Mio.
Bei Unternehmen einer multinationalen Unternehmensgruppe iSd § 2 VPDG ist auf den Umsatz der Gruppe abzustellen; maßgeblich ist der letzte veröffentlichte Jahresabschluss bzw Konzernabschluss.

Der Steuersatz soll 5 % betragen. Bemessungsgrundlage ist dabei das Entgelt sein, das der Onlinewerbeleister vom Auftraggeber erhält; ob der Nutzer die Werbung tatsächlich anklickt oder betrachtet, ist nur insoweit maßgeblich, als das Entgelt danach bemessen wird.

Der Steuerschuldner hat die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Steueranspruchs zu entrichten (Erhebung der Digitalsteuer durch das Finanzamt für Großbetriebe).

Sendungen mit geringem Wert

Bisher gilt für Paketlieferungen aus Drittstaaten eine Umsatzsteuerbefreiung bis zu einem Warenwert von € 22,-. Um die Umsatzsteuer zu umgehen, sind viele solcher Pakete falsch deklariert (va bei Lieferungen aus China). Zur Stärkung der Wettbewerbsbedingungen des europäischen/inländischen Handels soll die derzeitige Umsatzsteuerbefreiung für Einfuhren von geringem Wert daher abgeschafft werden, wodurch es zu einer Versteuerung der Lieferungen drittländischer Waren ab dem ersten Cent kommt.

Bereits im Jahr 2019 sollen diese Kleinwertsendungen durch Schwerpunktaktionen einer verstärkten Kontrolle unterzogen werden; nach ersten Piloten für ein elektronisches Risikomanagement soll die gesetzliche Kleinwertgrenze von € 22,- sodann im Jahr 2021 wegfallen. (§ 6 Abs 4 Z 9, § 28 Abs 47 Z 3 UStG)

Online-Plattformen als Steuerschuldner

Der Großteil der Fernverkäufe von Gegenständen – insb aus Drittstaaten – wird durch die Nutzung einer Plattformen (Online-Marktplätze) ermöglicht, wobei diese Plattformen bei Fernverkäufen aus Drittländern derzeit nicht als Steuerschuldner gelten.

Ab 2021 sollen daher Online-Plattformen (Online-Marktplätze) für Zwecke der Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Lieferungen aus Drittstaaten an Private (Endkunden) als Lieferer und Steuerschuldner gelten. (§ 3 Abs 3a, § 19 Abs 2 Z 1a und Art 6 Abs 4, § 28 Abs 47 Z 4 UStG)

Informationsverpflichtung und Haftung

Mit der Einführung neuer Aufzeichnungsverpflichtungen (samt Haftungsregelung) sollen nun Unternehmen, die über eine elektronische Schnittstelle (zB Plattform oder Online-Marktplatz) Umsätze im Inland unterstützen und nicht selbst die Umsatzsteuer dafür schulden (vgl § 3 Abs 3a UStG oder Art 9a VO (EU) 282/2011), relevante Informationen für die Abgabenerhebung aufzeichnen und elektronisch übermitteln müssen. Dies soll nicht nur den innergemeinschaftlichen Versandhandel betreffen, sondern va auch Unternehmer im Bereich der „sharing economy“ hinsichtlich der Dienstleistungen, die über sie abgewickelt werden (zB Vermittlung von Beherbergungsumsätzen durch Plattformen wie AirBnB). Durch diese Regelungen soll eine Durchsetzung der korrekten Besteuerung beim Steuerschuldner erleichtert und ua auch mehr Fairness hergestellt werden (va gegenüber den heimischen Tourismusbetrieben).

Hinweis: Ein Entwurf zu einer Verordnung des BMF betr die Aufzeichnungs- und Sorgfaltspflichten im E-Commerce und Versandhandel (Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung – Sorgfaltspflichten-UStV) sieht die Übermittlung folgender Informationen vor:

-Name, Postadresse und E-Mail-, Website- oder andere elektronische Adresse des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung;
-falls erhältlich auch:
  • Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer des Lieferanten (Erbringers der sonstigen Leistung) sowie
  • Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferanten (Erbringers der sonstigen Leistung);
-Beschreibung der Gegenstände (sonstigen Leistung); das dafür bezahlte Entgelt bzw deren Wert; Ort an dem die Beförderung oder Versendung endet bzw Informationen zur Feststellung des Orts der sonstigen Leistung; Zeitpunkt, an dem die Lieferung (sonstige Leistung) ausgeführt wird oder, falls nicht vorhanden, der Zeitpunkt der Bestellung und – falls erhältlich – eine einmalig vergebene Transaktionsnummer.

Unterstützt ein Unternehmer die Vermietung von Grundstücken für Wohn- oder Campingzwecke oder die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen soll weiters jedenfalls die Postadresse des Grundstücks angegeben werden sowie die Aufenthalts- bzw Mietdauer und die Anzahl der Personen, die übernachten, bzw – falls nicht erhältlich – die Anzahl und Art der gebuchten Betten.

Die Informationen der Online-Plattformen sollen auch anderen Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellt werden, sofern eine entsprechende gesetzliche Grundlage dafür vorliegt.

Vorgesehen ist weiters ua eine Aufbewahrungspflicht betr diese Aufzeichnungen für zehn Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Umsatz bewirkt wurde.

Eine Haftungsbestimmung soll in dem Fall eingreifen, dass der Steuerpflichtige (Leistungserbringer) seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist: Diesfalls sollen die Plattformen (Online-Marktplätze) haften, wenn sie ihren Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen sind (zB bei Verletzung der Aufzeichnungspflichten). Wann eine solche Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, soll ebenfalls in der Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung (Sorgfaltspflichten-UStV) geregelt werden.

Die neuen Aufzeichnungspflichten (samt Haftungsregelung) sollen mit 1. 1. 2020 in Kraft treten und erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden sein, die nach dem 31. 12. 2019 ausgeführt werden bzw sich ereignen. (§ 18 Abs 11 und Abs 12 und § 27 Abs 1 Z 1 , § 28 Abs 47 Z 1 UStG)

Ausweitung One-Stop-Shop

Derzeit können nur elektronische, Rundfunk- und Telekommunikationsdienstleistungen an Nichtunternehmer mittels One-Stop-Shop erklärt und versteuert werden (MOSS – Mini-One-Stop-Shop).

Ab 1. 1. 2021 soll der One-Stop-Shop für alle B2C-Dienstleistungen (Business to Customer) und Versandhandelsumsätze aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet sowie beim Einfuhr-Versandhandel (IOSS – Import-One-Stop-Shop) genutzt werden können. (§ 25a, § 25b, § 28 Abs 47 Z 2 und Z 4, Art 25a UStG)

ig Versandhandel – Entfall der Lieferschwelle

Die Versandhandelsregelung bei der Umsatzsteuer sieht derzeit eine Lieferschwelle von € 35.000,- vor. Demnach unterliegen Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten bei Versandhandelsumsätzen an österreichische Private grundsätzlich erst ab Überschreiten der Lieferschwelle der österreichischen Umsatzsteuer.

Diese Lieferschwelle soll ab 2021 beim innergemeinschaftlichen Versandhandel entfallen, sodass Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten bei Versandhandelsumsätzen an österreichische Private grundsätzlich bereits ab dem ersten Cent österreichische Umsatzsteuer zu entrichten haben. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmer soll gleichzeitig die Sonderregelung für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer nach Art 25a UStG 1994 auf innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze ausgedehnt werden, damit der Unternehmer sich nicht in jedem Mitgliedstaat des Verbrauchs registrieren lassen muss.

Bei Kleinstunternehmern (Gesamtumsatz aus innergemeinschaftlichem Versandhandel sowie elektronischen, Telekommunikation- und Rundfunkdienstleistungen an Nichtunternehmer von maximal € 10.000,-) soll abweichend davon eine Besteuerung am Unternehmerort – dh im Ansässigkeitsstaat – vorgesehen werden. (Art 3 Abs 3, Abs 5 und Abs 6 und Art 3a Abs 5, § 28 Abs 47 Z 2 UStG)

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27120 vom 08.04.2019