Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der Zak erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Zwischen der Anklageschrift (§ 211 StPO) und dem Einleitungsbeschluss nach § 28 DSt (Beschluss, dass Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung vorliegt) bestehen elementare Unterschiede. Während nämlich die Anklageschrift (neben Angeklagtem und Tat) auch die aus ihrer Sicht verwirklichten strafbaren Handlungen (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO) und die übrigen anzuwendenden Strafgesetze (§ 211 Abs 1 Z 3 StPO) zu bezeichnen hat (vgl zum Strafantrag auch §§ 451 Abs 1, 484 StPO), muss der Einleitungsbeschluss bloß „unter Angabe der näheren Umstände die Tathandlungen“ anführen, „deren der Beschuldigte verdächtigt wird“ (§ 28 Abs 2 erster Satz DSt). Anders als die Anklageschrift, die auch eine rechtliche Wertung des Anklagesachverhalts vorzunehmen hat, dient der Einleitungsbeschluss nach dem Gesetz somit ausschließlich dazu, den Prozessgegenstand auf der Sachverhaltsebene abzugrenzen. Unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 8 StPO folgt daraus, dass eine Informationspflicht iSd § 262 StPO (Information über die rechtliche Einordnung des Sachverhalts) begrifflich ausscheidet, weil der Sachverhalt im Einleitungsbeschluss gar nicht zu subsumieren ist.
OGH 23. 1. 2019, 21 Ds 3/18f
Entscheidung
Das „besondere Engagement“ für den Mandanten war fallbezogen nicht als mildernd zu werten, bestand doch der disziplinarrechtliche Vorwurf hier gerade darin, dass der Beschuldigte die Grenzen der Vertretungspflicht (§ 9 Abs 1 RAO) überschritten hat.
Hievon ausgehend sowie mit Blick auf die – im anwaltlichen Disziplinarverfahren sinngemäß heranzuziehenden – allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung des § 32 StGB war die vom Disziplinarrat ausgesprochene Sanktion (Geldbuße von € 1.000) nach Ansicht des OGH nicht zu reduzieren.