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Bei Vorsatzdelikten mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist ein diversionsausschließender Schuldgehalt idR anzunehmen; vorliegend kommt dazu, dass die Gläubiger des Angeklagten in einem Betrag von 250.000 € hätten geschädigt werden sollen (und damit in der Nähe zur diversionsausschließenden Wertqualifikation des § 156 Abs 2 StGB [Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bei einem Schaden von mehr als 300.000 €).