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Bezüglich eines Stipendiums der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, das einem ehemaligen Universitätsassistenten gewährt wird, um ihm die Möglichkeit zu bieten, sich auf die Abfassung seiner Doktorarbeit zu konzentrieren, ist das Vorliegen betrieblicher Einkünfte zu verneinen. Ist das Verfassen einer Dissertation nicht mit Mitarbeit an einem Forschungsprojekt des Förderers verbunden, stellt es nämlich für sich keine Berufsausübung iSd § 22 EStG dar. Eine solche Tätigkeit bedeutet noch keine Teilnahme am Wirtschaftsleben in der Form eines Güter- oder Leistungsaustausches: Die Arbeit an der Dissertation und die darüber zu erstattenden Berichte lassen sich nicht als Leistungserbringung zur Befriedigung einer Nachfrage deuten und die Zahlungen der Akademie der Wissenschaften nicht als Entgelt dafür. Auf die Höhe des Stipendiums kann es dafür - entgegen der in Rz 33 LStR 2002 zum Ausdruck gebrachten Verwaltungsmeinung - nicht ankommen.
Dass ein Doktorandenstipendium zu betrieblichen Einkünften gemäß § 22 Z 1 lit a EStG führe, lässt sich auch nicht mit einem Umkehrschluss aus § 3 Abs 1 Z 3 lit c EStG damit begründen, dass „eine allgemeine Steuerbefreiung von Forschungsstipendien vom Gesetzgeber nicht gewollt“ sei.
VwGH 29. 7. 2014, 2011/13/0060
Bearbeiter: Birgit Bleyer