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Beim Lenken in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand hat der Revisionswerber mit seinem Pkw das Moped eines anderen Verkehrsteilnehmers einige Meter nach vorne geschoben und beschädigt, wobei der Mopedlenker zu Sturz kam, aber nicht verletzt wurde. Der Revisionswerber hat folglich durch sein Verhalten eine Gefahr für dessen Gesundheit herbeigeführt, weshalb der Tatbestand des § 89 StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit) als erfüllt anzusehen ist. In einem solchen Fall ist die Verletzung des § 5 Abs 1 1erster Satz iVm § 99 Abs 1b StVO (Lenken eine Fahrzeugs in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand) gem § 22 Abs 1 VStG und § 99 Abs 6 lit c StVO nicht strafbar (Subsidiarität der Verwaltungsstrafdrohung) und es liegt keine Verwaltungsübertretung vor, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet (oder gar abgeschlossen) worden ist. Auch die Frage, ob der Beschuldigte die Tat verschuldet hat oder ein Entschuldigungsgrund in Betracht zu ziehen ist, ist für die Subsidiarität der Verwaltungsstrafdrohung nicht entscheidend.
VwGH 26. 4. 2019, Ra 2018/02/0344