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Drogenkonsum - Nachuntersuchung und Befristung der Lenkberechtigung?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

FSG § 8

Voraussetzung sowohl für die Vorschreibung von Nachuntersuchungen als auch für die Befristung der Lenkberechtigung ist, dass beim Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht (hier aufgrund Drogenkonsum), nach deren Art mit einer Verschlechterung gerechnet werden muss, die die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließt oder in relevantem Ausmaß einschränkt. Nicht ausreichend ist, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes „nicht ausgeschlossen“ werden kann.

Im vorliegenden Fall wurde in der Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie auf einen negativen Harnbefund verwiesen und angegeben: „kein Hinweis für das Vorliegen einer Abhängigkeit von psychoaktiven Substanzen, auch kein Hinweis für das Vorliegen einer Persönlichkeitsnivellierung oder das Bestehen eines vorzeitigen Abbaus“. Auch wenn die nachfolgende Stellungnahme des Amtsarztes noch für den Begutachtungszeitpunkt ohne nähere Begründung „Suchtgiftabusus“ und „hohe Rückfallgefahr“ angibt, kann dies - angesichts der Stellungnahme des Facharztes - keine taugliche Grundlage für die Vorschreibung von Nachuntersuchungen und die Befristung der Lenkberechtigung bilden.

VwGH 26. 1. 2017, Ra 2014/11/0092

Hinweis: Dass es konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber bedarf, dass mit einer Verschlechterung der Krankheit gerechnet werden muss, entspricht der stRsp (vgl zB VwGH 20. 3. 2013, 2013/11/0028 = ZfV 2013/1233, oder VwGH 2. 4. 2014, 2012/11/0096, mwN).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23232 vom 07.03.2017