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EFRAG veröffentlicht endgültige European Sustainability Reporting Standards (ESRS)

Bearbeiter: Matthias Hrinkow / Bearbeiter: David Roider / Bearbeiter: Jacqueline Strakova / Bearbeiter: Jennifer Wedl

European Sustainability Reporting Standards

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 23. 11. 2022 die überarbeiteten Entwürfe der European Sustainability Reporting Standards (ESR), nach einer sieben Monate langen Konsultations- und Überarbeitungsphase, veröffentlicht. Nach der Überarbeitung umfassen die ESRS nun vier Teilbereiche und 12 Standards.

Einleitung

Am 10. 11. 2022 nahm das Europäische Parlament den Vorschlag der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) an. Die Annahme durch den Rat der Europäischen Union erfolgte am 28. 11. 2022. Die Richtlinie wurde am 16. 12. 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Die CSRD stellt neben anderen Regelungen das Herzstück des EU-Aktionsplans für ein nachhaltiges Finanzwesen im Zuge des European Green Deals dar und legt damit den Grundstein für eine Anpassung und wesentliche Erweiterung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und dient als rechtliche Basis für die damit verpflichtend vorgesehenen europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards („European Sustainability Reporting Standards“ – „ESRS“), die von der EFRAG erarbeitet werden.

Die CSRD und damit auch die Berichtspflicht auf Basis der ESRS treten gestaffelt in Kraft:

-für kapitalmarktorientierte Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 500 Mitarbeitern, die bereits unter den Anwendungsbereich der NFRD fallen, mit jenen Geschäftsjahren, die ab dem 1. 1. 2024 beginnen;
-für große Kapitalgesellschaften gem § 221 UGB und vergleichbare Rechtsformen sowie alle großen Banken und Versicherungen unabhängig von ihrer Gesellschaftsform mit jenen Geschäftsjahren, die ab dem 1. 1. 2025 beginnen und
-für kapitalmarktorientierte KMU sowie unter gewissen Voraussetzungen bestimmte Nicht-EU-Unternehmen, die Umsatzerlöse in der EU generieren, mit jenen Geschäftsjahren, die ab dem 1. 1. 2026 bzw 1. 1. 2028 beginnen.

European Sustainability Reporting Standards (ESRS)

Im April 2022 veröffentlichte EFRAG 13 Entwürfe zu den ESRS, aufgegliedert in vier Teilbereiche. Damit begann der öffentliche Konsultationsprozess, zu dem Kommentierungen über zwei Surveys bis zum 8. 8. 2022 eingereicht werden konnten. Im Anschluss an den Konsultationsprozess erfolgte in Abstimmung mit dem EFRAG Sustainability Reporting Board (SRB) eine Überarbeitung der Entwürfe durch die EFRAG Sustainability Reporting Technical Expert Group (SR TEG).

Die 12 finalisierten Entwürfe der ESRS setzen sich aus zwei Standards zu allgemeinen Regelungen und Darstellungen, fünf Standards zu Umweltaspekten, vier Standards zu Sozialthemen und einem Standard zu Aspekten der Governance zusammen. Die folgenden Newsmeldungen zu den einzelnen ESRS sollen einen Überblick über die jeweiligen Angabepflichten geben. Bei den Zusammenfassungen handelt es sich um Arbeitsübersetzungen in die deutsche Sprache, da die Entwürfe lediglich in englischer Sprache zur Verfügung stehen.

Cross-cutting Standards

Die beiden Cross-cutting Standards bilden die allgemeinen Grundsätze sowie die allgemeinen Angabevorschriften der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den ESRS ab. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation zu den Entwürfen der ESRS sowie der Überarbeitung der Standards wurde die Struktur der Cross-cutting Standards angepasst. Governance-Aspekte wurden in den entsprechenden Standard verschoben und Angabepflichten aus dem Entwurf der Governance Standards, die Querschnittsthemen betreffen, wurden aufgenommen.

-ESRS 1 General Requirements (siehe demnächst LN Rechtsnews zu ESRS 1 – in Vorbereitung)
-ESRS 2 General Disclosures (siehe demnächst LN Rechtsnews zu ESRS 2 – in Vorbereitung)

Environment

Die ESRS zu den Umweltaspekten fokussieren auf die Themenbereiche Klimawandel, Umweltverschmutzung, Wasser- und Meeresressourcen, Biodiversität und Ökosysteme sowie Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft.

-ESRS E1 Climate change (siehe demnächst LN Rechtsnews zu ESRS E1 – in Vorbereitung)
-ESRS E2 Pollution (siehe demnächst LN Rechtsnews zu ESRS E2 – in Vorbereitung)
-ESRS E3 Water and marine resources (siehe demnächst LN Rechtsnews zu ESRS E3 – in Vorbereitung)
-ESRS E4 Biodiversity and ecosystems (siehe demnächst LN Rechtsnews zu ESRS E4 – in Vorbereitung)
-ESRS E5 Resource use and circular economy (siehe demnächst LN Rechtsnews zu ESRS E5 – in Vorbereitung)

Social

Die Europäischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zu den Sozialaspekten bilden die Themenbereiche eigene Belegschaft, ArbeitnehmerInnen in der Wertschöpfungskette, betroffene Gemeinschaften und Verbraucher und Endnutzer ab.

-ESRS S1 Own workforce (siehe demnächst LN Rechtsnews zu ESRS S1 – in Vorbereitung)
-ESRS S2 Workers in the value chain (siehe demnächst LN Rechtsnews zu ESRS S2 – in Vorbereitung)
-ESRS S3 Affected communities (siehe demnächst LN Rechtsnews zu ESRS S3 – in Vorbereitung)
-ESRS S4 Consumers end users (siehe demnächst LN Rechtsnews zu ESRS S4 – in Vorbereitung)

Governance

Zum Beginn der öffentlichen Konsultation der Entwürfe zu den ESRS wurden ESRS G1 „Governance, risk management and internal control“ sowie ESRS G2 „Business Conduct“ seitens EFRAG herausgegeben. Im Rahmen der Überarbeitung im Anschluss an den Konsultationsprozess wurden die Governance-Aspekte auf einen Standard (ESRS G1 Business Conduct) zusammengefasst sowie Angabepflichten, die Querschnittsthemen betreffen, in die Cross-cutting Standards verschoben.

-ESRS G1 Business Conduct (siehe demnächst LN Rechtsnews zu ESRS G1 – in Vorbereitung)

Nächste Schritte

Nach der Verabschiedung der CSRD auf Ebene der Europäischen Union muss die Richtlinie binnen 18 Monaten in nationales Recht umgesetzt werden. Die seitens EFRAG herausgegebenen ESRS sollen durch Delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission bis Juni 2023 verabschiedet werden.

Hinweis: Sämtliche Inhalte basieren auf den englischen Entwürfen der ESRS vom 23. 11. 2022. Es handelt sich ausschließlich um eine Zusammenfassung der Inhalte ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33488 vom 03.01.2023