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Einarbeiten von Fenstertagen für Weihnachten und den Jahreswechsel 2019/2020

Bearbeiter: Bettina Sabara

Einarbeitungszeitraum

In Verbindung mit Feiertagen besteht oftmals der Wunsch, einzelne Arbeitstage einzuarbeiten, um eine längere Freizeit zu ermöglichen; insbesondere bei Fenstertagen oder zu Weihnachten und dem Jahreswechsel. Dementsprechend sieht das AZG vor, dass Werktage, die vor oder nach einem Feiertag liegen („Fenstertage“), gemäß § 4 Abs 3 AZG an den Werktagen von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen eingearbeitet werden können, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen. Die tägliche Normalarbeitszeit darf dabei 10 Stunden, die wöchentliche Gesamtarbeitszeit darf 50 Stunden nicht überschreiten.

Der Kollektivvertrag kann den Einarbeitungszeitraum verlängern. Die tägliche Normalarbeitszeit darf in diesem Fall 9 Stunden nicht überschreiten, es sei denn, der KV sieht dies gemäß § 4 Abs 1 AZG ausdrücklich vor. Eine Verlängerung des Einarbeitungszeitraums kann auch durch eine Betriebsvereinbarung erfolgen, sofern der KV die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt oder für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehens einer kollektivvertraglichen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein KV abgeschlossen werden kann (vgl § 1a AZG).

Ist keine Ausweitung des Einarbeitungszeitraums durch KV (bzw BV) vorgesehen, ergeben sich heuer folgende Termine für den frühesten Beginn des Einarbeitens für die Wochentage in Zusammenhang mit den Weihnachtsfeiertagen und dem Jahreswechsel 2019/2020:

-ab 24. 9. 2019 für Montag, den 23. 12. 2019
-ab 25. 9. 2019 für Dienstag, den 24. 12. 2019
-ab 28. 9. 2019 für Freitag, den 27. 12. 2019
-ab 1. 10. 2019 für Montag, den 30. 12. 2019
-ab 2. 10. 2019 für Dienstag, den 31. 12. 2019
-ab 4. 10. 2019 für Donnerstag, den 2. 1. 2020
-ab 5. 10. 2019 für Freitag, den 3. 1. 2020
-ab 7. 10. 2019 für Samstag, den 4. 1. 2020
-ab 9. 10. 2019 für Dienstag, den 7. 1. 2020

Das Einarbeiten ist nur zulässig, wenn dem Arbeitnehmer dadurch eine längere zusammenhängende Freizeit in Verbindung mit einem Feiertag ermöglicht wird. Das Einarbeiten von Einzeltagen ohne Verbindung zu einem Feiertag ist nicht zulässig.

Beispiel

Beispiel:

Die Normalarbeitszeit im Betrieb ist Montag bis Freitag. Ist der 1. Jänner bspw ein Mittwoch, können als Einzeltage der 31. 12. (Dienstag) oder der 2. 1. (Donnerstag) eingearbeitet werden, nicht aber allein der 30. 12. (Montag), weil dieser Tag nicht in Verbindung mit einem Feiertag steht. Es besteht aber die Möglichkeit die gesamte Arbeitswoche von Montag, den 30. 12., bis Freitag, den 3. 1., einzuarbeiten.


Begriff des Einarbeitens

Beim Einarbeiten erfolgt eine Umverteilung der Normalarbeitszeit, dh die Mehrstunden in den Wochen des Einarbeitens gelten nicht als zuschlagspflichtige Mehr- bzw Überstunden, sondern sind lediglich anders verteilte Normalarbeitsstunden.

Das Einarbeiten ist grundsätzlich nur an Werktagen von Montag bis Samstag und innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenzen möglich (bei 13-wöchiger Einarbeitungszeit: maximal 10 Stunden pro Tag und 50 Stunden in der Woche; beachte auch § 3 Abs 4 ARG, wonach im Falle des Einarbeitens der Beginn der Wochenendruhe von Samstag, 13:00 Uhr, bis spätestens Samstag, 18:00 Uhr, aufgeschoben werden kann).

Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen

Während werdende und stillende Mütter von der wochenübergreifenden Arbeitszeitdurchrechnung inklusive Einarbeiten weitgehend ausgeschlossen sind, weil sie nach § 8 MSchG nicht mehr als 9 Stunden am Tag und nicht mehr als 40 Stunden in der Woche beschäftigt werden dürfen, besteht für Jugendliche sehr wohl die Möglichkeit des Einarbeitens in Verbindung mit Feiertagen (§ 11 Abs 2b und Abs 3 KJBG). Für sie beträgt jedoch der Einarbeitungszeitraum grundsätzlich nur 7 Wochen, kann jedoch durch Betriebsvereinbarung bis auf maximal 13 Wochen verlängert werden; eine kollektivvertragliche Verlängerung ist nicht möglich. Die Tagesarbeitszeit darf für Jugendliche durch das Einarbeiten 9 Stunden und die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Einarbeitungszeitraumes 45 Stunden nicht überschreiten.

Krankenstand und Urlaub

Befindet sich ein Arbeitnehmer an einem Tag, an dem eingearbeitet wird, im Krankenstand oder auf Urlaub, müssen ihm die in den Krankenstands- und Urlaubszeitraum fallenden Teile der Einarbeitungszeit als erbracht gutgeschrieben werden.

Soweit jedoch der Krankenstand zeitlich in den bereits eingearbeiteten Zeitraum fällt, erhält der Arbeitnehmer keinen besonderen finanziellen oder zeitlichen Ersatz für die eingearbeitete Zeit. In diesem Fall gilt der eingearbeitete Tag nicht als Krankenstandstag (kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung). Auch wenn die Einarbeitszeit erst für die Zeit nach dem eingearbeiteten Tag vorgesehen ist, muss der an diesem Ausfallstag erkrankte Arbeitnehmer – wenn er zur vorgesehenen Zeit wieder arbeitsfähig ist – diesen Tag einarbeiten.

Es gilt zusammenfassend der Grundsatz, dass Krankenstand den Zeitausgleich nicht unterbricht (vgl OGH 29. 5. 2013, 9 ObA 11/13b, ARD 6332/2/2013).

Entgeltanspruch

Durch das Einarbeiten von Arbeitszeiten bleiben die Entgeltansprüche und ihre Fälligkeit unberührt. Das bedeutet, dass das Entgelt nicht im Anschluss an die bereits eingearbeitete Arbeitszeit, sondern am normalen Fälligkeitstermin – somit erst nach der Konsumation der eingearbeiteten Freizeit – ausbezahlt werden muss.

Wenn das Dienstverhältnis nach dem Einarbeiten, aber noch vor Konsumation der eingearbeiteten Zeit aufgelöst wird, ist die eingearbeitete Arbeitszeit zusammen mit dem Entgelt für den laufenden Entgeltzeitraum abzurechnen. Für dieses Guthaben (an Normalarbeitszeit) gebührt nach § 19e Abs 2 AZG ein Zuschlag von 50 %, es sei denn, der Arbeitnehmer ist ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten oder der Kollektivvertrag sieht Abweichendes vor (wobei die Abweichung jedoch nur zugunsten des Arbeitnehmers erfolgen darf).

Festlegung des Einarbeitens

Das Einarbeiten ist durch Einzelvereinbarung mit den betreffenden Arbeitnehmern bzw bei Bestehen eines Betriebsrats durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung festzulegen. Dabei kann vereinbart werden, dass der Einarbeitungszeitraum entweder vor und/oder nach den eingearbeiteten Tagen liegen kann.

Hinweis: Ein Muster für eine Betriebsvereinbarung über das Einarbeiten von Arbeitstagen finden Sie unter ard.lexisnexis.at (unter „Extras“ – „Spezielles“).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27968 vom 20.09.2019