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Einführung eines „persönlichen Feiertags“ – BGBl

Bearbeiter: Manfred Lindmayr / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsruhegesetz, das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, das Feiertagsruhegesetz 1957, das Landarbeitsgesetz 1984, und das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz geändert werden

BGBl I 2019/22, ausgegeben am 21. 3. 2019

Zum Beschluss des Nationalrats vom 27. 2. 2019, 154/BNR 26. GP, siehe Rechtsnews 26921.

Nachdem der EuGH die österreichische Rechtslage betreffend den Karfreitag (Feiertag nur für Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften) als ungerechtfertigte Diskriminierung aufgrund der Religion gewertet hat (EuGH 22. 1. 2019, C-193/17, Cresco Investigation, ARD 6634/7/2019), hat der Gesetzgeber nun die vorliegenden Änderungen im ARG beschlossen , die mit 22. 3. 2019 in Kraft getreten sind (ebenso die sinngemäßen Änderungen im Bäckereiarbeiter/innengesetz, Feiertagsruhegesetz, Landarbeitsgesetz und Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz).

„Persönlicher Feiertag“

§ 7 Abs 3 ARG, wonach für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche auch der Karfreitag ein Feiertag ist, ist zur Gänze entfallen.

Um den betroffenen Arbeitnehmern aber weiterhin die uneingeschränkte Ausübung ihrer religiösen Pflichten zu ermöglichen (sowie Zeit für Erholung oder Freizeitbeschäftigungen) und gleichzeitig die Wirtschaft nicht zu sehr zu belasten, sieht der neue § 7a ARG vor, dass jeder Arbeitnehmer einmal im Arbeitsjahr einen „persönlichen Feiertag“ aus dem bestehenden Urlaubsanspruch wählen kann, indem der Zeitpunkt eines Urlaubstags je Urlaubsjahr – spätestens drei Monate im Vorhinein – einseitig schriftlich bestimmt werden kann (§ 7a Abs 1 ARG). Die Schriftlichkeit sichert die Transparenz im Hinblick auf den gewählten Zeitpunkt und den allfälligen Entgeltanspruch.

Eine Übergangsbestimmung in § 33a Abs 29 ARG sieht dazu vor, dass im Zeitraum 22. 3. 2019 bis 21. 6. 2019 der Arbeitnehmer die dreimonatige Frist nicht einhalten muss; er hat in diesem Zeitraum den Zeitpunkt des Urlaubsantritts „frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen“ vor diesem Zeitpunkt dem Arbeitgeber bekannt zu geben.

Der Arbeitnehmer kann weiters freiwillig entscheiden, auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten (§ 7a Abs 2 ARG). Der neue § 7a Abs 2 ARG sieht dazu vor: „In diesem Fall hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Abs 1 erster Satz konsumiert ist.“ Nach den Parlamentarischen Materialien bedeutet dies bei einer üblichen Tagesarbeitszeit von acht Stunden, dass bei einer Arbeit an diesem Tag ebenfalls in der Dauer von acht Stunden das Entgelt 200 % beträgt (einmal das Urlaubsentgelt und einmal die Bezahlung der geleisteten Arbeit) bzw bei einer Arbeit an diesem Tag von nur vier Stunden 150 %. Diese Regelung soll als lex specialis anderen Regelungen iZm Freistellungen an Feiertagen vorgehen.

Pro Urlaubsjahr kann nur ein persönlicher Feiertag in Anspruch genommen werden. Wird der „persönliche Feiertag“ in einem Urlaubsjahr nicht in Anspruch genommen, kann diese Wahlmöglichkeit im nächsten Urlaubsjahr nicht nachgeholt werden. Der „Alturlaub“ steht in einem solchen Fall im nächsten Urlaubsjahr ungeschmälert zur Verfügung, ist jedoch zur Gänze zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.

Nach § 7a Abs 3 ARG gilt die Regelung über den „persönlichen Feiertag“ auch für Personen, die ansonsten gemäß § 1 Abs 2 Z 2 bis 9 ARG vom ARG ausgenommen sind (wie etwa leitende Angestellte).

Anpassung kollektivvertraglicher Normen

Regelungen in (General-)Kollektivverträge, die dem bisherigen § 7 Abs 3 ARG entsprechen (also dienstfrei am Karfreitag für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche) werden ohne Nachwirkung für unwirksam und künftig unzulässig erklärt (§ 33a Abs 28 ARG).

Anmerkung: Zu zahlreichen Praxisfragen und den Auswirkungen der Neuregelung für Unternehmer siehe Hitz, Die Neuregelung zum Karfreitag: das Recht auf einen persönlichen Feiertag – Klarstellungen und Praxisfragen, ARD 6641/5/2019.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27029 vom 25.03.2019