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Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld: Krankengeld im Beobachtungszeitraum

Bearbeiter: Bettina Sabara / Bearbeiter: Barbara Tuma

KBGG § 24 Abs 1 Z 2

Das für den Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes zwingend notwendige Erfordernis der durchgehenden Erwerbstätigkeit während der letzten 6 Monate vor der Geburt des Kindes bzw vor Beginn des Beschäftigungsverbots ist nicht erfüllt, wenn in diesem 6-monatigen Beobachtungszeitraum Zeiten eines Krankenstandes ohne arbeitsrechtliche Entgeltfortzahlung (dh Zeiten eines ausschließlichen Krankengeldbezugs) im Ausmaß von insgesamt mehr als 14 Tagen liegen.

Dauert der Krankengeldbezug hingegen weniger als 14 Tage, so liegt keine anspruchsschädliche Unterbrechung der Erwerbstätigkeit durch den Krankengeldbezug vor, auch wenn dieser am Ende des 6-monatigen Beobachtungszeitraumes unmittelbar vor Beginn des (hier: individuellen) Beschäftigungsverbots liegt. Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 24 KBGG besteht daher Anspruch auf das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld.

OGH 19. 1. 2016, 10 ObS 92/15z

Sachverhalt

Der Pressemitteilung des OGH ist zu entnehmen, dass die Klägerin in einem aufrechten Dienstverhältnis steht und sich während ihrer Schwangerschaft immer wieder im Krankenstand befand. Nach dem Ende ihres Anspruchs auf Entgeltfortzahlung bezog sie Krankengeld für 7 Tage und befand sich anschließend im vorzeitigen Mutterschutz mit Anspruch auf Wochengeld. Sie begehrte aus Anlass der Geburt ihrer Tochter einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren (teilweise) statt, das Berufungsgericht wies es (zur Gänze) ab.

Entscheidung

Für einen Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld muss die Erwerbstätigkeit durchgehend in den letzten 6 Monaten vor der Geburt tatsächlich ausgeübt worden sein, wobei sehr geringfügige Unterbrechungen (das sind solche von bis zu 14 Tagen) zulässig sind, um Härtefälle zu vermeiden (§ 24 Abs 1 Z 2 KBGG; ErläutRV 340 BlgNR 24. GP 16).

Dazu hat der OGH bereits ausgesprochen, dass das Nichtbestehen einer sv-pflichtigen Erwerbstätigkeit zu Beginn dieses sechsmonatigen Zeitraums keine „Unterbrechung“ iSd Gesetzes darstellt und daher auch ein geringfügiger Zeitraum des Krankengeldbezugs schädlich ist (OGH 25. 2. 2014, 10 ObS 5/14d, ARD 6396/13/2014): Der Gesetzgeber habe ausdrücklich darauf abgestellt, dass der Beobachtungszeitraum von 6 Monaten lediglich durch 14 Tage ohne Erwerbstätigkeit „unterbrochen“ werden dürfe. „Unterbrochen“ könne aber nur etwas werden, das bereits begonnen habe. Die sechsmonatige Erwerbstätigkeit müsse daher bereits begonnen haben, um in der Folge - gegebenenfalls unschädlich - unterbrochen werden zu können.

Im gegenständlichen Fall liegt hingegen im maßgebenden Zeitraum zunächst eine durchgehende sv-pflichtige Erwerbstätigkeit iSd § 24 Abs 2 KBGG vor, die durch den Wegfall der Pflichtversicherung infolge Beendigung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung bis zum Beginn des Beschäftigungsverbots „unterbrochen“ wurde; die Zeit des Beschäftigungsverbots gilt nach dem Gesetz (vgl § 24 Abs 2 KBGG) wiederum als tatsächliche Ausübung einer sv-pflichtigen Erwerbstätigkeit.

Bei der gegenständlichen Unterbrechung der sv-pflichtigen Erwerbstätigkeit während der letzten 7 Tage im 6-monatigen Beobachtungszeitraum handelt es sich somit nach Ansicht des OGH um keine „anspruchsschädliche“ Unterbrechung iSd § 24 Abs 1 Z 2 KBGG, weshalb der Klägerin ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld zusteht.

In seinen Entscheidungsgründen stimmt der OGH dem ErstG auch dahingehend zu, dass dem Begriff „Unterbrechung“ nicht immanent sei, dass es sich dabei um eine bloß „vorübergehende“ Unterbrechung handeln dürfe, die „Unterbrechung“ daher jedenfalls noch vor dem Ende des sechsmonatigen Beobachtungszeitraums endet bzw die sv-pflichtige Erwerbstätigkeit von der Mutter jedenfalls noch vor dem Beginn des Beschäftigungsverbots wieder aufgenommen wird.

Zur gegenteiligen Betrachtungsweise der GKK weist der OGH weiters darauf hin, dass danach einem Elternteil das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld etwa auch dann versagt werden müsste, wenn eine Unterbrechung erstmals am letzten Tag des Sechsmonatszeitraums der durchgehenden Erwerbstätigkeit eintritt. Dieses Auslegungsergebnis würde aber der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen, Härtefälle zu vermeiden, und zu einer sachlich ungerechtfertigten Benachteiligung jener Anspruchswerber führen, die nicht während, sondern am Ende des sechsmonatigen Beobachtungszeitraums ihre sv-pflichtige Erwerbstätigkeit - etwa infolge einer Erkrankung ohne Entgeltfortzahlungsanspruch - im Rahmen des § 24 KBGG unterbrechen müssen.

Endet der 6-monatige Beobachtungszeitraum demnach während oder mit einer Unterbrechung, bleibt es nach Ansicht des OGH somit dabei, dass auch diese Unterbrechung nicht anspruchsschädlich ist, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21137 vom 18.02.2016