Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der ZIK erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
1. In einem Beschluss auf Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens nach § 138 IO ist auch die neuerliche Einberufung des Insolvenzverwalters anzuordnen. Ein solcher Beschluss ist iSd § 257 Abs 2 IO in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen.
Im vorliegenden Fall wurde in der Insolvenzdatei bekannt gemacht, dass im fraglichen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners der ehemalige (namentlich genannte) Insolvenzverwalter zur Nachtragsverteilung neuerlich in sein Amt berufen wird. Daraus ergibt sich sowohl die Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens als auch die neuerliche Einberufung des Insolvenzverwalters zu diesem Zweck. Damit liegt eine ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nach § 138 IO vor.
2. Die Nachtragsverteilung stellt lediglich eine Ergänzung der Schlussverteilung dar. Sie ist weder eine Wiederaufnahme noch eine Fortsetzung des Insolvenzverfahrens. Es bleibt daher bei der Aufhebung (hier) des Konkurses.
3. Nach § 125 Abs 2 letzter Satz IO entscheidet das Gericht zweiter Instanz über die Kosten des Insolvenzverwalters endgültig. Ein weiterer Rechtszug ist damit ausgeschlossen. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch für die Beurteilung der Rechtsmittellegitimation durch das Rekursgericht. Die Rekursberechtigten sind in § 125 Abs 2 IO ausdrücklich angeführt. Nach dieser eindeutigen Regelung sind einzelne Insolvenz- oder Massegläubiger nicht rechtsmittellegitimiert.