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Auch ein negatives Versäumungsurteil, mit dem die Klage wegen Säumnis des Klägers abgewiesen worden ist, hat nach Rechtskraft Einmaligkeitswirkung. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beklagte das Klagsvorbringen zuvor substantiiert oder bloß allgemein bestritten hat. Eine auf denselben Sachverhalt gestützte weitere Klage ist daher wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen.
Anmerkung
Ablehnung der in 3 Ob 219/11v = Zak 2012/233, 119 vertretenen Auffassung, einem negativen Versäumungsurteil komme weder Einmaligkeits- noch Bindungswirkung für Folgeprozesse zu.