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1. Die Bejahung einer konkreten Gefährdung iSd § 381 EO als eine der Voraussetzungen der Erlassung einer einstweiligen Verfügung war im vorliegenden Fall in Anbetracht der Ergebnisse des Bescheinigungsverfahrens nicht zu beanstanden: Danach hält die Antragsgegnerin ihre Gesellschaftsanteile bloß als Treuhänderin bzw Strohmann für den Schuldner und bei Durchführung des beabsichtigten Liegenschaftsverkaufs droht die Gefahr des „Versickerns“ des Kaufpreises.
2. Die Verbote der eV im vorliegenden Fall (Verbot der Verfügung über die Geschäftsanteile durch die Antragsgegnerin, Verbot der Leistung an die Antragsgegnerin und Verbot auf Ausübung der Geschäftsführerrechte) dienen der Sicherung der Werthaltigkeit des Anspruchs des Insolvenzverwalters auf Übertragung der Geschäftsanteile. Von einer überschießenden Sicherungsmaßnahme kann daher keine Rede sein, zumal nicht engherzig geprüft werden soll, ob sich die Sicherungsmaßnahme im Rahmen des gesicherten Hauptanspruchs hält. Dass durch einstweilige Verfügung auch die Ausübung von Geschäftsführerbefugnissen verboten werden kann, entspricht gesicherter Rsp.