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Ein Eingriff in die Privatsphäre, der mit einstweiliger Verfügung gegen Stalking (§ 382g EO) untersagt werden kann, liegt erst vor, wenn die Kontaktaufnahmen beharrlich erfolgen und unter Berücksichtigung von Art, Grund und Ausmaß eine Intensität erreichen, die den Rahmen des sozial Verträglichen sprengt.
Obwohl der Antragsteller der Antragsgegnerin (seiner ehemaligen Lebensgefährtin) zweimal klargemacht hat, dass er keine Kontaktaufnahme mehr wünscht, sendet ihm diese seit 1,5 Jahren konsequent, aber ohne anzuerkennenden Grund in Monatsabständen jeweils ca 15 SMS. Dieses Verhalten rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen Stalking.
Mit der einstweiligen Verfügung gegen Stalking können dem Antragsgegner auch Mittel zur Kontaktaufnahme untersagt werden, die er noch nie oder erst einmal verwendet hat (hier: Kontaktaufnahme über Dritte), wenn es aufgrund der Intensität und Beharrlichkeit der Verfolgungshandlungen naheliegt, dass er diese in Zukunft einsetzen könnte.