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Eintragung im Anmeldungsverzeichnis - Exekution ins freie Vermögen?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

EO § 1

IO: § 61, § 108

Wurde eine Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt und vom Schuldner nicht ausdrücklich bestritten, kann wegen dieser Forderung gemäß § 61 IOauch auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erworbene Vermögen des Schuldners Exekution geführt werden“. Aus der Überschrift vor §§ 60 und 61 IO („Rechte der Gläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens“) - wie überhaupt aus der Situierung des § 61 IO im Dritten Hauptstück der IO („Wirkungen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens“) - ist abzuleiten, dass das Exekutionsrecht gem § 61 IO in seiner Ausübung dementsprechend zeitlich beschränkt ist und unter dem „zur freien Verfügung bleibenden“ Vermögen nur jenes zu verstehen ist, das dem Schuldner überlassen wurde (etwa gem § 4 Abs 2, §§ 5, 8 oder 119 Abs 5 IO) und ihm nach Aufhebung des Konkurses verblieben ist.

Aufgrund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis kann also auch in das zur freien Verfügung verbleibende Vermögen des Schuldners erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Exekution geführt werden. Vorher unterliegt das dem Schuldner überlassene Einkommen und Vermögen dem Zugriff der Gläubiger durch Einzelvollstreckung nur soweit, als sich dies mit dem Ziel der Überlassung vereinbaren lässt, wie etwa bei der Geltendmachung von gesetzlichen Unterhaltsrückständen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung.

OGH 10. 5. 2017, 3 Ob 60/17w

Entscheidung

Dass die Exekution vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nur soweit möglich ist, als sich dies mit dem Ziel der Überlassung vereinbaren lässt, hat der OGH bereits in der E 8 Ob 198/97v, RdW 1998, 20 ausgesprochen.

In der E 3 Ob 215/98h (und - in Ansehung desselben Verpflichteten/Schuldners - zu 8 Ob 65/99p = RIS-Justiz RS0111255 [T1] = RdW 1999, 794) wurde allerdings die Auffassung vertreten, dem Exekutionsgericht sei die Prüfung verwehrt, ob das Insolvenzgericht den Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis zu Recht als Exekutionstitel erteilt habe, weil es an die vollstreckbare Ausfertigung des Titels gebunden sei.

Dieser Ansicht folgte der erk Senat nicht: In einer Konstellation wie hier geht es nämlich in Wahrheit nicht um die Bindung des Exekutionsrichters an die Vollstreckbarkeitsbestätigung des Titelgerichts, sondern um die gem § 7 EO vom Exekutionsgericht eigenständig zu lösende Frage, ob der Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis im konkreten Fall einen tauglichen Exekutionstitel bildet.

Diese Frage ist wie oben dargelegt zu verneinen und das RekursG hat daher hier den Exekutionsantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23642 vom 30.05.2017