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Elektro-/Elektronikindustrie - KV-Erhöhung ab 1. 5. 2017

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie 16. 3. 2017

Mit 1. 5. 2017 werden die Löhne und Gehälter der Arbeiter und Angestellten in der Elektro- und Elektronikindustrie in folgendem Ausmaß erhöht:

-Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter bzw Mindestlöhne um 1,7 %.
-Erhöhung der Ist-Gehälter bzw Ist-Löhne um 1,6 %, wenn weder die Einmalzahlungs- noch die Verteilungsoption angewandt wird.
-Wird eine Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Verteilungsoption abgeschlossen, so werden die Ist-Gehälter und die Ist-Löhne um 1,4 % erhöht; zusätzlich gibt es eine individuelle Erhöhung in einem Gesamtvolumen von 0,4 % der Gehalts- bzw Lohnsumme.
-Wird eine Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Einmalzahlungsoption abgeschlossen, so werden die Ist-Gehälter und die Ist-Löhne um 1,4 % erhöht; zusätzlich gibt es eine Einmalzahlung iHv mindestens 8,4 % des jeweiligen individuellen Ist-Lohns bzw Ist-Gehalts oder des durchschnittlichen Ist-Lohns bzw Ist-Gehalts der Arbeiter oder Angestellten im Betrieb oder des Durchschnitts der Ist-Löhne und Ist-Gehälter aller Arbeiter und Angestellten im Betrieb im April 2017.
-Freizeitoption: Es besteht die Möglichkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung und darauf basierender Einzelvereinbarungen über die Umwandlung der Ist-Erhöhung in Freizeit. Anstelle der Erhöhung des Ist-Gehalts bzw Ist-Lohns gebührt bei Inanspruchnahme der Freizeitoption pro Monat zusätzliche Freizeit im Ausmaß von 2 Stunden 40 Minuten.
-Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen und Vergütungen für Praktikanten um durchschnittlich 1,7 %.
-Erhöhung der im KV angeführten Zulagen um 1,7 %.
-Erhöhung der kollektivvertraglichen Reiseaufwandsentschädigungen um 1,0 %.

Im Rahmenrecht wurde eine erweiterte Anrechnung der Karenzzeiten auf dienstzeitabhängige Ansprüche beschlossen: Elternkarenzen, die am 1. 5. 2017 oder später begonnen haben, werden künftig pro Kind im Ausmaß von bis zu 22 Monaten angerechnet (bisher nur insgesamt 22 Monate).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23298 vom 21.03.2017