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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie 24. 4. 2018
Mit 1. 5. 2018 werden die Löhne und Gehälter der Arbeiter und Angestellten in der Elektro- und Elektronikindustrie in folgendem Ausmaß erhöht:
- | Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter bzw Mindestlöhne um 3,2 %. |
- | Erhöhung der Ist-Gehälter bzw Ist-Löhne um 3,1 %, wenn weder die Einmalzahlungs- noch die Verteilungsoption angewandt wird. |
- | Wird eine Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Verteilungsoption abgeschlossen, so werden die Ist-Gehälter und die Ist-Löhne um 2,9 % erhöht; zusätzlich gibt es eine individuelle Erhöhung in einem Gesamtvolumen von 0,4 % der Gehalts- bzw Lohnsumme. |
- | Wird eine Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Einmalzahlungsoption abgeschlossen, so werden die Ist-Gehälter und die Ist-Löhne um 2,9 % erhöht; zusätzlich gibt es eine Einmalzahlung iHv mindestens 8,4 % des jeweiligen individuellen Ist-Lohns bzw Ist-Gehalts oder des durchschnittlichen Ist-Lohns bzw Ist-Gehalts der Arbeiter oder Angestellten im Betrieb oder des Durchschnitts der Ist-Löhne und Ist-Gehälter aller Arbeiter und Angestellten im Betrieb im April 2018. |
- | Freizeitoption: Es besteht die Möglichkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung und darauf basierender Einzelvereinbarungen über die Umwandlung der Ist-Erhöhung in Freizeit. Anstelle der Erhöhung des Ist-Gehalts bzw Ist-Lohns gebührt bei Inanspruchnahme der Freizeitoption zusätzliche Freizeit im Ausmaß von 5 Stunden 10 Minuten pro Monat. |
- | Erhöhung der kollektivvertraglichen Lehrlingsentschädigungen um durchschnittlich 9,0 % und der Vergütungen für Praktikanten um 3,2 %. |
- | Erhöhung der im KV angeführten Zulagen um 2,5 %, der Nachtarbeitszulage und Zulage für die dritte Schicht auf € 2,21. |
- | Erhöhung der kollektivvertraglichen Reiseaufwandsentschädigungen um 2,1 %. |
Im Rahmenrecht wurde
- | sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte der Zuschlag für Arbeiten am 24. und 31. Dezember bis 12.00 Uhr von 50 % auf 100 % angehoben; |
- | weiters wurde beschlossen, dass die derzeit für Arbeiter geltenden Kündigungsbestimmungen des Arbeiter-KV (KVArbEEI) für den Arbeitgeber auch für alle Arbeitsverhältnisse gelten, die über den 31. 12. 2020 hinaus bestehen bzw später neu begründet werden. |