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Elektro-/Elektronikindustrie – KV-Erhöhung ab 1. 5. 2018

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie 24. 4. 2018

Mit 1. 5. 2018 werden die Löhne und Gehälter der Arbeiter und Angestellten in der Elektro- und Elektronikindustrie in folgendem Ausmaß erhöht:

-Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter bzw Mindestlöhne um 3,2 %.
-Erhöhung der Ist-Gehälter bzw Ist-Löhne um 3,1 %, wenn weder die Einmalzahlungs- noch die Verteilungsoption angewandt wird.
-Wird eine Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Verteilungsoption abgeschlossen, so werden die Ist-Gehälter und die Ist-Löhne um 2,9 % erhöht; zusätzlich gibt es eine individuelle Erhöhung in einem Gesamtvolumen von 0,4 % der Gehalts- bzw Lohnsumme.
-Wird eine Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Einmalzahlungsoption abgeschlossen, so werden die Ist-Gehälter und die Ist-Löhne um 2,9 % erhöht; zusätzlich gibt es eine Einmalzahlung iHv mindestens 8,4 % des jeweiligen individuellen Ist-Lohns bzw Ist-Gehalts oder des durchschnittlichen Ist-Lohns bzw Ist-Gehalts der Arbeiter oder Angestellten im Betrieb oder des Durchschnitts der Ist-Löhne und Ist-Gehälter aller Arbeiter und Angestellten im Betrieb im April 2018.
-Freizeitoption: Es besteht die Möglichkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung und darauf basierender Einzelvereinbarungen über die Umwandlung der Ist-Erhöhung in Freizeit. Anstelle der Erhöhung des Ist-Gehalts bzw Ist-Lohns gebührt bei Inanspruchnahme der Freizeitoption zusätzliche Freizeit im Ausmaß von 5 Stunden 10 Minuten pro Monat.
-Erhöhung der kollektivvertraglichen Lehrlingsentschädigungen um durchschnittlich 9,0 % und der Vergütungen für Praktikanten um 3,2 %.
-Erhöhung der im KV angeführten Zulagen um 2,5 %, der Nachtarbeitszulage und Zulage für die dritte Schicht auf € 2,21.
-Erhöhung der kollektivvertraglichen Reiseaufwandsentschädigungen um 2,1 %.

Im Rahmenrecht wurde

-sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte der Zuschlag für Arbeiten am 24. und 31. Dezember bis 12.00 Uhr von 50 % auf 100 % angehoben;
-weiters wurde beschlossen, dass die derzeit für Arbeiter geltenden Kündigungsbestimmungen des Arbeiter-KV (KVArbEEI) für den Arbeitgeber auch für alle Arbeitsverhältnisse gelten, die über den 31. 12. 2020 hinaus bestehen bzw später neu begründet werden.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25311 vom 24.04.2018