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Kundmachung der BM für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Verfügbarkeit des Anzeigemoduls
BGBl II 2018/110, ausgegeben am 29. 5. 2018
Bis zum Jahr 2020 werden Unternehmen verpflichtet, elektronische Zustellungen entgegenzunehmen. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Zustellsystemen – auf Basis des ZustG (elektronische Zustelldienste, Kommunikationssysteme der Behörde) bzw anderer Verfahrensgesetze (Elektronischer Rechtsverkehr gem GOG, FinanzOnline gem BAO) – wurde mit dem Deregulierungsgesetz 2017 (BGBl I 2017/40, Rechtsnews 23422) ein Anzeigemodul eingeführt, damit die Empfänger eine einheitliche Übersicht der für sie bereitgehaltenen Zustellstücke erhalten. Behördliche Kommunikationssysteme und die Zustelldienste bringen dazu Metainformationen in das Anzeigemodul ein, die dann für den Empfänger angezeigt werden. Die Zustellstücke selbst verbleiben beim jeweiligen Versandsystem und es wird lediglich über das Anzeigemodul zugegriffen. Die Abholung durch den Empfänger wird vom Anzeigemodul protokolliert und an das jeweilige Zustellsystem elektronisch übermittelt. Das Anzeigemodul kann in der Folge auch bei Internetportalen der Behörden über Portalverbund angebunden werden.
Die Verfügbarkeit dieses Anzeigemoduls wurde nun im BGBl kundgemacht.
Hinweis: Die vorliegende Kundmachung wurde am folgenden Tag durch die Kundmachung in BGBl I 2018/33 ersetzt.