News

Elektronische Zustellung: Teilnehmerverzeichnis – BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Kundmachung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses

BGBl II 2019/140, ausgegeben am 28. 5. 2018

Mit dem Deregulierungsgesetz 2017, BGBl I 2017/40 (= Rechtsnews 23422), wurde – ab 1. 1. 2020 – in einem neuen § 1a E-GovG ein „Recht auf elektronischen Verkehr“ verankert („Jedermann hat in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, das Recht auf elektronischen Verkehr mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden ...“). Gleichzeitig wurde im ZustG ein Anzeigemodul eingeführt (vgl § 37b ZustG), das den Empfängern eine einheitliche Übersicht der für sie bereitgehaltenen elektronischen Zustellstücke aus den unterschiedlichen Zustellsystemen bieten soll – und zwar sowohl auf Basis des ZustG (elektronische Zustelldienste, behördliche Kommunikationssysteme der Behörde), als auch aus fachspezifischen Systemen anderer Verfahrensgesetze (Elektronischer Rechtsverkehr gem GOG, FinanzOnline gem BAO). Dieses Anzeigemodul ist seit Mai 2018 verfügbar (vgl Rechtsnews 25475) und dementsprechend trat dann auch mit 1. 12. 2018 die grundsätzliche Verpflichtung der Unternehmen zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung (§ 1b E-GovG) in Kraft.

In konsequenter Fortführung dieses Schritts und als Ausbaustufe war von Vornherein geplant, auch die Versenderseite zu vereinfachen. Dazu wurden mit BGBl I 2018/104 = Rechtsnews 26564 in ZustG, BAO und BFGG Bestimmungen geschaffen, die ua die vollständige Erreichbarkeit der Empfänger sicherstellen sollen und deren Inkrafttreten von der Verfügbarkeit eines systemübergreifenden Teilnehmerverzeichnis sämtlicher Zustellsysteme abhängig ist.

Mit dem vorliegenden BGBl wird die Verfügbarkeit dieses Teilnehmerverzeichnisses kundgemacht. Daraus ergibt sich nun auch das Inkrafttreten der entsprechenden Regelungen in ZustG, BAO und BFGG mit 1. 7. 2019 bzw 1. 12. 2019 (vgl dazu die Übergangsbestimmungen in § 40 Abs 12 ZustG, § 323 Abs 61 BAO und § 27 Abs 3 BFGG), etwa § 28b ZustG über die Anmeldung zum und Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis, die grds über das Anzeigemodul zu erfolgen haben.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27382 vom 31.05.2019