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Bundesgesetz mit dem das AZG, ARG, KA-AZG, BäckAG, MSchG, KJBG, GlBG, ASchG sowie dasBEinstG geändert werden sollen
Ministerialentwurf 6. 10. 2016, 243/ME NR 25. GP
Arbeitgeber sind derzeit verpflichtet, alle Gesetze und Verordnungen zum Arbeitnehmerschutz im Betrieb aufzulegen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Bei Änderungen werden diese regelmäßig aktualisiert, was einen erheblichen bürokratischen Aufwand zur Folge hat. Als Maßnahme der Entbürokratisierung und Kostensenkung sollen ab 1. 1. 2017 die Bestimmungen über die verpflichtende Auflage in Papierform sowie die elektronische Bereitstellung auf einem sonstigen Datenträger samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel entfallen. Dies betrifft all jene rund 200.000 Unternehmen, die Arbeitnehmer beschäftigen (also keine EPUs), unabhängig von deren Größe, mit Ausnahme jener Unternehmen, die Lenker beschäftigen.
Konkret soll die Auflagepflicht in folgenden Gesetzesvorschriften gestrichen werden:
- | § 24 AZG |
- | § 23 ARG |
- | § 18 Abs 1 BäckAG |
- | § 9 KA-AZG |
- | § 17 MSchG |
- | § 27 Abs 1 KJBG |
- | § 60 GlBG |
- | § 125 Abs 7 ASchG und § 129 ASchG (damit entfällt auch die Pflicht zur Auflage der auf dem ASchG beruhenden Verordnungen) |
- | § 23a BEinstG. |
Die Sonderregelungen für Lenker in § 17c AZG und § 22d ARG können nicht entfallen, da Art 9 der Richtlinie 2002/15/EG [zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransportes ausüben] eine entsprechende Unterrichtung verlangt.
Hinweis: Die Begutachtungsfrist endet am 19. 10. 2016.