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KV-Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger: § 13
Die Kollektivvertragsparteien können vorsehen, dass eine bereits ausbezahlte Sonderzahlung (hier: Urlaubszuschuss) vom Arbeitnehmer wieder zurückzuzahlen ist, wenn das Dienstverhältnis während des Jahres endet. Hat ein Kollektivvertrag, wie hier der KV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, eine gänzliche oder anteilige Rückzahlungspflicht aber nur bei bestimmten Beendigungsarten angeordnet, ergibt sich daraus die Absicht der KV-Parteien, im Falle einer anderen Beendigungsart (hier: Kündigung durch den Arbeitgeber) dem Arbeitnehmer die volle Sonderzahlung zu belassen. Im Fall der Arbeitgeberkündigung besteht daher nach dem KV-Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger eindeutig keine Rückzahlungspflicht.
Besteht kein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung, gibt es aber auch keine Gegenforderung, die den Lohnansprüchen eines Arbeitnehmers aufrechnungshalber entgegengehalten werden könnte. Im Fall einer Arbeitgeberkündigung kommt somit nach dem KV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger eine Rückerstattung der Überzahlung durch Anrechnung auf die Endabrechnungsansprüche nicht in Frage.
OGH 29. 11. 2016, 9 ObA 146/16k
Entscheidung
Die Vorinstanzen waren hier offensichtlich der Ansicht, dass die klagende Arbeitnehmerin nach dem KV zwar nichts „zurückzahlen“ müsse, damit aber noch nicht gesagt sei, dass der Arbeitgeber den Betrag nicht von der Endabrechnung abziehen dürfe. Diese Entscheidung wurde nun vom OGH im klagsstattgebenden Sinn korrigiert:
Er hält dazu ua fest, dass nicht nur der Wortlaut („nur dann zurückzuzahlen ...“), sondern auch der Sinn der gegenständlichen KV-Bestimmung nahelegen, dass dem Arbeitnehmer die „noch nicht verdiente“ Sonderzahlung dann nicht dauerhaft verbleiben soll, wenn das Dienstverhältnis in einer aus der Sicht des Arbeitgebers „unerwünschten“ Weise geendet hat (berechtigte Entlassung, unberechtigter vorzeitiger Austritt, Selbstkündigung des Arbeitnehmers), im Fall der Arbeitgeberkündigung aber eindeutig keine Rückzahlungspflicht besteht.
Besteht ein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung - so der OGH -, kann es keinen Unterschied machen, ob der Rückzahlungsanspruch als (Klags-)Forderung oder einredeweise als Gegenforderung geltend gemacht wird (Aufrechnungsverbote sind weder verfahrensgegenständlich noch ersichtlich). Besteht dagegen kein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung, gibt es auch keine Gegenforderung, die einem Anspruch des Arbeitnehmers im Wege der „Rückverrechnung“ entgegengesetzt oder abgezogen werden könnte. Anhaltspunkte dafür, dass die KV-Parteien zwischen dem tatsächlichen Zurückzahlen und einem „Rückverrechnen“ oder „Anrechnen“ hätten differenzieren wollen, bestehen nach Ansicht des OGH nicht.