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Entgeltfortzahlung bei Katastrophenhilfe – BGBl

Bearbeiter: Manfred Lindmayr / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert werden

BGBl I 2019/74, ausgegeben am 31. 7. 2019

Ab 1. 9. 2019 haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn sie wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 3 lit b Katastrophenfondsgesetz oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert sind (§ 8 Abs 3a AngG und § 1154b Abs 6 ABGB). Als Großschadensereignis wird eine Schadenslage definiert, bei der während eines durchgehenden Zeitraums von zumindest acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind. Der Anspruch aufgrund sonstiger Dienstfreistellungsgründe nach § 8 Abs 3 AngG bzw § 1154b Abs 5 ABGB wird dadurch nicht geschmälert.

Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch ist weiters, dass das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Arbeitgeber vereinbart wird.

Als Ausgleich für ihren Aufwand erhalten die Arbeitgeber aus dem Katastrophenfonds für die gewährte Entgeltfortzahlung eine Prämie. Im Katastrophenfondsgesetz werden den Ländern dafür Fondsmittel iHv „pauschal € 200,- pro im Einsatz befindlichen Dienstnehmer und Tag“ bereitgestellt. Während im Initiativantrag (IA 13. 6. 2018, 274/A BlgNR 26. GP) noch eine Richtlinie des BMF und des BMASGK über Höhe und Abwicklung der Vergütung für die Arbeitgeber vorgesehen war, enthält die beschlossene Gesetzesfassung keinen Hinweis mehr auf eine Richtlinie, sondern sieht den erwähnten Pauschalbetrag an Fondsmitteln für Auszahlungen vor, „die das Land für Abgeltungen an Dienstgeber .... für Entgeltfortzahlungen an Dienstnehmer vornimmt, die im Dienste einer anerkannten Einsatzorganisation bei einem Großschadensereignis oder einem Bergrettungseinsatz zumindest acht Stunden durchgehend eingesetzt waren“.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27710 vom 01.08.2019