News

Entgeltfortzahlung bei Katastrophenhilfe – NR

Bearbeiter: Manfred Lindmayr / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert werden sollen

NR-Beschluss 2. 7. 2019

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

Bereits im Juni 2018 war von der SPÖ ein Initiativantrag betreffend eine bessere arbeitsrechtliche Absicherung von freiwilligen Helfern eingebracht worden (IA 13. 6. 2018, 274/A BlgNR 26. GP). Nach einem umfassenden Abänderungsantrag (AA-98 BlgNR 26. GP) wurde der Gesetzesantrag nun mehrheitlich im Plenum des Nationalrats angenommen.

Ab 1. 9. 2019 haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn sie wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 3 lit b Katastrophenfondsgesetz oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert sind (vgl nunmehr ua § 8 Abs 3a AngG und § 1154b Abs 6 ABGB). Als Großschadensereignis wird eine Schadenslage definiert, bei der während eines durchgehenden Zeitraums von zumindest acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind. Der Anspruch aufgrund sonstiger Dienstfreistellungsgründe nach § 8 Abs 3 AngG bzw § 1154b Abs 5 ABGB wird dadurch nicht geschmälert.

Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch ist weiters, dass das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Arbeitgeber vereinbart wird.

Als Ausgleich für ihren Aufwand sollen die Arbeitgeber aus dem Katastrophenfonds für die gewährte Freistellung und die Entgeltfortzahlung eine Prämie erhalten. Im Katastrophenfondsgesetz werden den Ländern dafür Fondsmittel iHv „pauschal € 200,- pro im Einsatz befindlichen Dienstnehmer und Tag“ vorgesehen.

Anmerkung: Während im IA noch eine Richtlinie des BMF und des BMASGK über Höhe und Abwicklung der Vergütung für die Arbeitgeber vorgesehen war, enthält die Fassung des Abänderungsantrags keinen Hinweis mehr auf eine Richtlinie, sondern sieht den erwähnten Pauschalbetrag an Fondsmitteln für Auszahlungen vor, „die das Land für Abgeltungen an Dienstgeber .... für Entgeltfortzahlungen an Dienstnehmer vornimmt, die im Dienste einer anerkannten Einsatzorganisation bei einem Großschadensereignis oder einem Bergrettungseinsatz zumindest acht Stundenden durchgehend eingesetzt waren“.

Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass freiwillige Helfer nicht gezwungen sind, für ihre Einsätze im Interesse der Gesellschaft Erholungsurlaub oder Zeitausgleich zu konsumieren, und dass gleichzeitig Arbeitgeber keine Verluste erleiden, wenn sie diese Arbeitnehmer für die Einsätze von der Arbeitsleistung freistellen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27559 vom 04.07.2019