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EF-G: § 1
Wer bei der Antragstellung nach dem EntschädigungsfondsG (EF-G) bewusst die Existenz eines weiteren Verwandten verschweigt, um eine höhere Leistung für einen nahen Angehörigen zu erwirken, haftet dem Verwandten gem § 1295 Abs 2 ABGB wegen sittenwidriger Schädigung für die entgangene Entschädigungsleistung. Dass das EF-G keinen Rechtsanspruch gewährt, ändert nichts, weil auch der Entgang einer zwar rechtlich nicht gesicherten, aber praktisch gewissen Leistung einen ersatzfähigen positiven Schaden begründet.
Ausgangsfall
Mit dem EF-G sollten noch offene Fragen der Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus gelöst werden. Im vorliegenden, aus den Medien bekannten Fall stellte der Beklagte für seine Mutter einen Entschädigungsantrag und verschwieg dabei bewusst die Existenz der Klägerin (seiner Tante), weil er nicht wollte, dass auch diese als Mitgeschädigte fristgerecht eine Entschädigung für arisierten Besitz begehrt und die Entschädigungsleistung an seine Mutter dadurch halbiert. In der Folge wurde er aufgrund dieser Unterlassung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe wegen schweren Betrugs verurteilt.
Im vorliegenden Fall begehrte die Klägerin vom Beklagten den halben Verkaufserlös des Liegenschaftsanteils, der allein an die Mutter des Beklagten restituiert worden ist, als Schadenersatz.
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Der OGH wies die Revision des Beklagten mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.