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Entscheidungsfrist der Verwaltungsgerichte

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

VwGVG: § 43

Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es gem § 43 Abs 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. Nicht eingerechnet werden gem § 43 Abs 2 VwGVG in diese Frist von 15 Monaten die Zeiten gem § 34 Abs 2 VwGVG (Zeit der Aussetzung bis zur rk Entscheidung einer Vorfrage oder eines VwGH-, VfGH- oder EuGH-Verfahrens) und § 51 VwGVG (Verfolgungshindernis/-hemmung oder anhängiges Strafverfahren).

Die „Verjährungsbestimmung“ des § 43 VwGVG entspricht § 51 Abs 7 VStG, der mit BGBl I 2013/33 aufgehoben wurde (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013). Vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit war es Rsp des VwGH, dass bei Aufhebung einer Berufungsentscheidung durch den VwGH der Berufungsbehörde neuerlich eine Frist von 15 Monaten iSd § 51 Abs 7 VStG ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses eingeräumt ist; diese Frist begann neu zu laufen.

Dasselbe gilt für § 43 VwGVG: Die dort (als lex specialis zu § 34 Abs 1 VwGVG) normierte Entscheidungsfrist der Verwaltungsgerichte im Verwaltungsstrafverfahren beginnt bei Aufhebung einer Entscheidung des VwG durch den VwGH neuerlich zu laufen.

VwGH 29. 11. 2017, Ro 2017/04/0020 bis 0021, Ra 2017/04/0083 bis 0084

Entscheidung

Im vorliegenden Fall hat das LVwG NÖ die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nur auf eine einzelne Rechtsfrage beschränkt, und zwar zur Frage, ob nach einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH die 15-monatige Entscheidungsfrist des § 43 VwGVG neu zu laufen beginne oder nur noch der verbliebene Teil „konsumiert“ werden dürfe. Im Übrigen erklärte das LVwG NÖ die ordentliche Revision für unzulässig und die die Revisionswerber erhoben daher jeweils (in einem Schriftsatz) eine ordentliche Revision verbunden mit einer außerordentlichen Revision.

Dazu stellt der VwGH nun klar, dass schon nach dem Wortlaut des Art 133 B-VG gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des VwG – und nicht gegen eine vom VwG gelöste Rechtsfrage – nur eine (einheitliche) Revision erhoben werden kann (arg: „die Revision“), wobei das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision ist. Aus dem Wortlaut des § 25a Abs 1 VwGG ergibt sich korrespondierend, dass durch das VwG nur die Revision (an sich) für zulässig erklärt werden kann (arg: „ob die Revision“).

Zwar kann ein Erkenntnis bzw ein Beschluss des VwG voneinander rechtlich trennbare Aussprüche enthalten und diese Aussprüche sind dann separat anfechtbar und können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen (vgl VwGH 28. 1. 2015, Ra 2014/20/0121). Weist die angefochtene Entscheidung des VwG mehrere trennbare Spruchpunkte auf, so kommt auch eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den VwGH in Betracht (vgl VwGH 16. 12. 2015, Ra 2015/03/0017, mwN).

Ist die angefochtene Entscheidung des VwG dagegen (wie hier) rechtlich untrennbar, so kann durch das VwG nur die Revision für zulässig (oder unzulässig) erklärt und nur eine (einheitliche) Revision erhoben werden. Eine teilweise Zulassung der Revision, wie sie das VwG hier intendiert hat, ist dem B-VG und VwGG dagegen fremd. Die Zulassung der Revision kann nicht auf einzelne Rechtsfragen beschränkt werden.

Zudem zeigt die stRsp zum Verbrauch des Revisionsrechts, dass der VwGH von einer (einheitlichen) Revision und der Unzulässigkeit mehrerer Revisionen gegen eine Entscheidung des VwG ausgeht. Nach dieser Rsp ist eine in derselben Rechtsache (zweite, später erhobene) Revision zurückzuweisen, weil der Revisionswerber durch die Erhebung der (ersten) Revision sein Revisionsrecht verbraucht hat (vgl für viele VwGH 20. 10. 2016, Ra 2016/20/0257).

Ausgehend davon muss hier die Zulassung durch das VwG so gedeutet werden, dass jeweils die ordentliche Revision zugelassen wurde, und der jeweilige Schriftsatz der Revisionswerber muss jeweils als ordentliche Revision gedeutet und behandelt werden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24804 vom 16.01.2018