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Von der Einkommensteuer befreit sind ua Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungsorganisationen für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern bei Vorhaben beziehen, die dem Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik entsprechen (§ 3 Abs 1 Z 11 EStG 1988).
Die gesetzliche Grundlage für die Entsendung von Fachkräften der Entwicklungshilfe durch österreichische Entwicklungsorganisationen bildet das Entwicklungshelfergesetz, BGBl 1983/574, das ua in seinem § 4 den Abschluss eines schriftlichen Dienstvertrages über den Einsatz (Einsatzvertrag) zwischen der Entwicklungshilfeorganisation und der Fachkraft vorsieht.
Wird ein (beim „EU-Planungsteam“ für den Kosovo tätiger) Justizexperte „durch das BMJ“ nach dem KSE-BVG (Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland) - und nicht nach Maßgabe des Entwicklungshelfergesetzes (aufgrund eines Einsatzvertrages) - in den Kosovo entsendet, sind seine Einkünfte nicht nach § 3 Abs 1 Z 11 EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit.